Kantinen Größe - wonach muss die sich richten?
hallo, in unserem Betrieb sind wir 79 MA. Unsere Kantine hat aber nur 4 Tische und 22 Stühle. Kann mir jemand sagen, ob sich die Größe einer Kantine an der Zahl der MA zu richten hat? Wo kann ich das nachlesen?
Community-Antworten (8)
27.11.2006 um 17:31 Uhr
@smilla, haben alle 79 MA gleichzeitig (Mittags)Pause?
27.11.2006 um 17:37 Uhr
Hallo, nein nicht alle gemeinsam, aber doch viele auf einmal, so daß oft kein Platz ist.
27.11.2006 um 17:45 Uhr
@Fräulein smilla, :-)) § 6 (3) ArbStattV
27.11.2006 um 19:00 Uhr
Aber Mona-Lisa, wolltest Du auf die Möglichkeit aufmerksam machen, dass man sich auch im Büro ausruhen kann? :-))
P.S. Es würde mich nicht wundern, wenn Akira hier etwas zur Klärung beitragen kann!
27.11.2006 um 19:01 Uhr
@Fayence, auf Akira warte ich eigentlich :-))
27.11.2006 um 21:05 Uhr
@ smilla hallo meine Damen Seht Euch doch einmal Arbeitsstätten- Richtlinie ASR 29/1-4 an. Zu § 6 ArbstättV (Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte)
Die Vorschrift legt grundlegende Anforderungen an die unterschiedlichen Räume der Arbeitsstätte fest. Dies betrifft Räume, die dem unmittelbaren Arbeitsablauf dienen (Absatz 1) oder Räume, die den Beschäftigten aus Gründen der Sicherheit, Erholung oder Hygiene zur Verfügung stehen (Absätze 2 bis 5).
Absatz 1 beinhaltet mit der Forderung einer ausreichenden Raumgröße eine Grundvoraussetzung für eine beeinträchtigungsfreie, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten Rechnung tragende Arbeitsverrichtung und setzt arbeitshygienische, psychologische und lüftungstechnische Grundforderungen um. Die Regelung entspricht Ziffer 15.1 des Anhanges 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie.
Absatz 2 bestimmt das Erfordernis zur Bereitstellung von Toilettenräumen und nennt die Anforderungen, nach denen der Arbeitgeber besondere Wasch- oder Umkleideräume zur Verfügung stellen muss. Durch die Öffnungsklausel im Satz 5 bleiben mobile Toilettenkabinen und Waschgelegenheiten für Baustellen mit wenigen Beschäftigten weiterhin zulässig. Inhaltlich entspricht die Bestimmung den §§ 34 Absatz 1, 35 Absatz 1, 37 Absatz 1, und 48 Absatz 1 der bisherigen Verordnung und setzt die Anforderungen der Ziffer 18 des Anhangs 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 14 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Absatz 3 trifft Grundsatzregelungen für Pausen- und Bereitschaftsräume. Je nach Art der Beanspruchung bei der Arbeit, hat der Arbeitgeber passende Räume für Pausen, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, für jede Art der Erholung einen gesonderten Raum bereitzustellen. Er muss jedoch sicherstellen, dass die Räume ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von den Beschäftigten genutzt werden können. Die Regelung bezieht sich auf die §§ 29 Absatz 1, 30 Satz 1, 31 der bisherigen Verordnung und setzt die Ziffern 16.1, 16.4 und 17 des Anhangs 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 15.1, 15.3 und 16 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Absatz 4 entspricht dem Regelungsinhalt des § 38 der bisherigen Verordnung und setzt inhaltsgleich die Ziffer 19.1 des Anhangs 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.4 Satz 1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Rettungsstellen oder Behandlungsräume von medizinischen Einrichtungen sind mit Erste-Hilfe-Räumen vergleichbare Einrichtungen und erfüllen die Anforderungen des Absatz 4.
Die Regelung in Absatz 5 enthält die inhaltlich an die moderne Arbeitswelt angepasste Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterkünften durch den Arbeitgeber aus § 40a der bisherigen Arbeitsstättenverordnung. Die Bestimmung trägt insbesondere der Entwicklung in der Praxis Rechnung, dass sich die Beschäftigten bei der Auswärtsbeschäftigung heute in der Regel ihre Unterkunft selbst beschaffen, indem sie Zimmer in Gasthöfen, Pensionen usw. anmieten. Sofern den Beschäftigten seitens der Arbeitgeber der mit der Unterkunftsbeschaffung verbundene Mehraufwand ausgeglichen wird, wie z. B. in der Baubranche durch allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung üblich, besteht deshalb kein Erfordernis zur Bereitstellung von Unterkünften.
Absatz 6 stellt klar, dass Anforderungen hinsichtlich der Raumhöhe und der Grundfläche auch für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte gestellt werden.
Chef wir brauchen noch Tisch und Stuhl :-)))
27.11.2006 um 21:25 Uhr
Hallo, vielen Dank für Eure Hilfe, doch eigentlich möchte ich nur wissen, ob sich die Größe einer Kantine an die Zahl der MA angleichen muss. Kurz : Wie groß muss sie sein, wenn es mehr als 70 MA sind? Oder gibt es eine feste Größe, die vorschreibt, ab welcher Zahl von Personen wie viel Platz gegeben sein muss? Danke für die Info!!!!
Smilla
27.11.2006 um 22:53 Uhr
Hallo simlla Es ist keine Grösse vorgeschrieben, es muss ausreichenchende Menge an Tisch und Stuhl dasein. Der Anhang zur ArbStättV, Abs. 3.4 definiert folgende Anforderungen an Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche:
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle ausreichende Größe entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und mit Rückenlehne ausgestatteten Sitzgelegenheiten separater Raum, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordert.
Noch etwas zur 4. Beschaffenheit: In Pausenräumen muß für die Arbeitnehmer, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, jeweils mindestens 1m² Grundfläche zur Verfügung stehen.
Bei Pausenräumen, die bis zu 50 Arbeitnehmer gleichzeitig aufnehmen sollen, ist es zweckmäßig, die auf Grund der Zahl der Arbeitnehmer errechnete Grundfläche für ausreichende Verkehrswege um 10% zu vergrößern.
Insgesamt 74 MAs, die nicht alle aufeinmal an die Futterkrippe wollen, Wann ist denn der grösste Ansturm: Dann reicht laut deiner Aussage die Menge an Tisch und Stühlen nicht. Also mehr Tisch und Stuhl. Nutzen alle den Pausenraum? Es heißt ja: muß für jeden Arbeitnehmer der den Raum nutzen SOLL eine Grundfläche von mindestens 1,00m² vorhanden sein. Ist die Pausenzeit. Beginn/ Ende für alle zwingend? zB. Pausen sind zu nehmen zwischen 11,30 und 14.00 Uhr. Unser Pausenraum hat ca.50m² wir sind 150 MAs, vor gut 10 Jahren waren wir 195 MAs, der Raum ist immer noch der gleiche.Es sind vorhanden 2 Getränkeautomaten, 1 Kaffeautomat, 1 großer Kühlschrank und ein Tisch auf dem eine Mikrowelle steht,diese nehmen von den 45m² nochmal gut ca 10 m² weg. 7 Tische und ca. 42 Stühle.
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