@ smilla
hallo meine Damen
Seht Euch doch einmal Arbeitsstätten- Richtlinie ASR 29/1-4 an.
Zu § 6 ArbstättV (Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte)
Die Vorschrift legt grundlegende Anforderungen an die unterschiedlichen Räume der Arbeitsstätte fest. Dies betrifft Räume, die dem unmittelbaren Arbeitsablauf dienen (Absatz 1) oder Räume, die den Beschäftigten aus Gründen der Sicherheit, Erholung oder Hygiene zur Verfügung stehen (Absätze 2 bis 5).
Absatz 1 beinhaltet mit der Forderung einer ausreichenden Raumgröße eine Grundvoraussetzung für eine beeinträchtigungsfreie, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten Rechnung tragende Arbeitsverrichtung und setzt arbeitshygienische, psychologische und lüftungstechnische Grundforderungen um. Die Regelung entspricht Ziffer 15.1 des Anhanges 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie.
Absatz 2 bestimmt das Erfordernis zur Bereitstellung von Toilettenräumen und nennt die Anforderungen, nach denen der Arbeitgeber besondere Wasch- oder Umkleideräume zur Verfügung stellen muss. Durch die Öffnungsklausel im Satz 5 bleiben mobile Toilettenkabinen und Waschgelegenheiten für Baustellen mit wenigen Beschäftigten weiterhin zulässig. Inhaltlich entspricht die Bestimmung den §§ 34 Absatz 1, 35 Absatz 1, 37 Absatz 1, und 48 Absatz 1 der bisherigen Verordnung und setzt die Anforderungen der Ziffer 18 des Anhangs 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 14 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Absatz 3 trifft Grundsatzregelungen für Pausen- und Bereitschaftsräume. Je nach Art der Beanspruchung bei der Arbeit, hat der Arbeitgeber passende Räume für Pausen, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, für jede Art der Erholung einen gesonderten Raum bereitzustellen. Er muss jedoch sicherstellen, dass die Räume ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von den Beschäftigten genutzt werden können. Die Regelung bezieht sich auf die §§ 29 Absatz 1, 30 Satz 1, 31 der bisherigen Verordnung und setzt die Ziffern 16.1, 16.4 und 17 des Anhangs 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 15.1, 15.3 und 16 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Absatz 4 entspricht dem Regelungsinhalt des § 38 der bisherigen Verordnung und setzt inhaltsgleich die Ziffer 19.1 des Anhangs 1 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.4 Satz 1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Rettungsstellen oder Behandlungsräume von medizinischen Einrichtungen sind mit Erste-Hilfe-Räumen vergleichbare Einrichtungen und erfüllen die Anforderungen des Absatz 4.
Die Regelung in Absatz 5 enthält die inhaltlich an die moderne Arbeitswelt angepasste Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterkünften durch den Arbeitgeber aus § 40a der bisherigen Arbeitsstättenverordnung. Die Bestimmung trägt insbesondere der Entwicklung in der Praxis Rechnung, dass sich die Beschäftigten bei der Auswärtsbeschäftigung heute in der Regel ihre Unterkunft selbst beschaffen, indem sie Zimmer in Gasthöfen, Pensionen usw. anmieten. Sofern den Beschäftigten seitens der Arbeitgeber der mit der Unterkunftsbeschaffung verbundene Mehraufwand ausgeglichen wird, wie z. B. in der Baubranche durch allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung üblich, besteht deshalb kein Erfordernis zur Bereitstellung von Unterkünften.
Absatz 6 stellt klar, dass Anforderungen hinsichtlich der Raumhöhe und der Grundfläche auch für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte gestellt werden.
Chef wir brauchen noch Tisch und Stuhl :-)))