Erstellt am 13.10.2006 um 20:02 Uhr von Nordi
jo der Betriebsrat ist zu informieren .... das beinhaltet die vertrauensvolle zusammenarbeit.....was ihr da nun noch machen könnt müsste der Anwalt sagen können ......
wenn es zur einer Übernahme gekommen ist, sind die MA lt. Betriebsübergang § 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert
Erstellt am 13.10.2006 um 22:00 Uhr von paula
bei einem firmenverkauf muss das aber nicht unbedingt ein §613a BGB sein. gibt da im umwandlungsgesetzt noch eine spezielle norm.... mist habe gerade kein gesetz an der hand....
Erstellt am 13.10.2006 um 22:49 Uhr von Ramses II
Erstellt am 16.10.2006 um 01:51 Uhr von Peter1
Hallo,
also einen Wirtschaftsausschuss haben wir nicht. Das ist ja der Mist an der Sache, denn wir sind zu klein. Der Chef selber will das auch erst eine halbe Stunde eher erfahren habe. Denke die Firmenverkäufe laufen heute ab, als wenn ich im Geschäft eine Tafel Schokolade kaufe.
Wenn nach § 613 BGB vorgegangen werden würde, müsste ja auch ein entsprechender Interessenausgleich stattfinden. Laut unserem AG wird sich aber nichts ändern (das sagt er). Es hat nur der Eigentümer nach seinen Worten gewechselt.