§ 40 Abs. 2 BetrVG legt ganz klar fest:
„Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen“.
Zu den sachlichen Mitteln, die der Arbeitgeber für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen hat, zählt auch Fachliteratur (BAG v. 25.01.1995, NZA 95, 591), also aktuelle Gesetzessammlungen, Kommentare zu Gesetzen, Handbücher und Fachzeitschriften. Der Betriebsrat hat bei der Auswahl der anzuschaffenden Literatur einen Ermessensspielraum, der nur arbeitsgerichtlich nachprüfbar ist (BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 22/95; BAG v. 21.04.1983, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber an die Entscheidung des Betriebsrats gebunden ist.
Welche Fachliteratur kann der BR zur Erledigung seiner Aufgaben beanspruchen?
Auf diese Fachliteratur hat der BR Anspruch:
Zunächst umfasst der Literaturanspruch des Betriebsrats die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte, wie zum Beispiel das BetrVG, ArbGG, KSchG, BUrlG, EfzG, TzBfG, ArbZG, SGB III, SGB IX, TVG, AÜG usw. (vgl. Fitting/ Heither/Kaiser/ Engels/Schmidt, 21. Aufl., RN 119 zu § 40 BetrVG). Jedes Mitglied eines Gremiums hat Anspruch auf diese Gesetzestexte bzw. eine der im Handel angebotenen Textsammlungen wie beispielsweise „Arbeitsgesetze“ dtv-Sammlung oder „Arbeits-und Sozialordnung“ von Kittner (BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 22/95).
Betriebsverfassungsgesetz-Kommentare
Jedem Betriebsratsgremium ist ein aktueller Kommentar zum BetrVG, dem Gesetz, das die Grundlage seiner gesamten Tätigkeit bildet, zu überlassen; in mittleren und großen Gremien können sogar mehrere verschiedene Kommentare erforderlich sein, damit der BR unterschiedliche Sichtweisen zu anstehenden Fragen kennen lernen und sich mit ihnen auseinandersetzen kann (BAG v. 26.10.1994 - 7 ABR 15/94; ArbG Halberstadt v. 17.6.1998, AiB 98, 585). Da sich zum einen der Gesetzeswortlaut, zum anderen aber auch die Auslegung der einzelnen Vorschriften durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung laufend ändern, ist es unbedingt erforderlich für den Betriebsrat, dass er die jeweils aktuellste Auflage des/der Kommentares/e zur Verfügung hat.
hewikl,
vielleicht hilft der Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung!