Erstellt am 13.09.2006 um 21:21 Uhr von MARIE
Hallo Collette.
Ich denke, Deine Kollegin hat somit einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen, wenn der zweite Arbeitsvertrag auch eine kalendermäßige Befristung darstellt. Grund ist der, das beide Verträge als selbstständige Verträge gesehen werden müssen, da sie unterschiedlichen Inhalt (Kündigungsfrist) haben und der letzte Vertrag daher nicht als Verlängerung des Ersten gesehen werden kann. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz steht unter §14 Abs. 2 Satz 2, das eine kalendermäßige Befristung ausgeschlossen ist, wenn schon zuvor einen Arbeitsverhältnis zw. den Vertragspartner bestanden hat.
Ergo. Würde ich meinen, dass Deine Kollegin unbefristet eingestellt ist und mit der ordentlichen (ggf. tariflichen) Kündigungsfrist kündigen/gekündigt werden kann.
Marco
Erstellt am 13.09.2006 um 21:40 Uhr von matze83
Eine Befristung mit Sachgrund kann auch öfters erfolgen, außerdem ist die Frage ie lang der erste AV war
Erstellt am 13.09.2006 um 21:43 Uhr von Lotte
Collette,
normalerweise hat man als AN eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Ausnahmen regelt der TV oder AV (z.B. bei Kleinbetrieben)
Guck doch mal in den § 622 BGB
Betraf die Kündigungsfrist im AV denn den AN oder den AG?
Erstellt am 14.09.2006 um 00:04 Uhr von Kölner
@Collette
Oder § 15 TzBfG...