Erstellt am 29.08.2006 um 12:54 Uhr von Angi1
Hallo Stephan,
ich würde es nicht als eine Versetzung ansehen.
Aber Ihr habt ein Beratungsrecht nach § 90 BetrVG.
MfG
Angi1
Erstellt am 29.08.2006 um 13:07 Uhr von Stephan
Danke für die Antwort!
Mit dem Beratungsrecht kommen wir leider nicht sonderlich weit.
Nach einer Definition von Versetzung ("... erhebliche Veränderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist...") aus dem Buch "Betriebsratspraxis von A bis Z" (S. 1223, 5. Fall) habe ich gehofft, dass wir diesen Umzug als solche ansehen können und somit auch unsere Zustimmung verweigern könnten...
Gruss
Stephan
Erstellt am 29.08.2006 um 13:15 Uhr von DocPille
Hallo,
ich würde vorschlagen den jetzigen Zustand,mit dem neuen genau zu vergleichen.Dann den §91 BetrVG dazu nehmen,den Fitting eventuell,und Nachteile für den AN aufführen.
Wenn es dann wirklich zu eklatanten Problemen kommen kann,das beim AG vortragen.
Erstellt am 29.08.2006 um 13:38 Uhr von spider
Könnte nicht auch §111 in Betracht kommen?
Erstellt am 29.08.2006 um 13:51 Uhr von Fayence
Stephan,
als BR seid Ihr über die §§ 80, 89, 90, ggf. 91, im Boot!
Weiter hilft Dir dieser Link:
http://www.sozialnetz.de/ca/ph/het/Hauptpunkt/aaaaaaaaaaaahfh/Unterpunkt/aaaaaaaaaaaaiif/HauptframeID/aaaaaaaaaaaamuw/HauptframeTemplate/aaaaaaaaaaaaapq/
Erstellt am 29.08.2006 um 15:02 Uhr von Stephan
Erstmal danke für die Antworten. Ich werd die Paragraphen heute abend nochmal durchlesen; den Fitting bekomme ich leider erst morgen, aber da schau ich mir dann mal noch die Kommentare an.
Also Versetzung kann man einen solchen Umzug wohl leider wirklich nicht ansehen :(
Erstellt am 29.08.2006 um 16:15 Uhr von Stephan
Sorry... Hatte das Browserfenster aktualisert