Erstellt am 05.05.2006 um 11:51 Uhr von Rollie
Erstellt am 05.05.2006 um 21:21 Uhr von paolo
Wenn sie trotz Knast, immer noch in einem Betrieb beschäftigt sind. Das heißt wenn sie z.B. deshalb nur freigestellt sind aber noch immer im selben Betrieb beschäftigt sind.Dann dürfen sie natürlich auch wählen. Der Wahlvorstand macht die Wahl anfechtbar selbst wenn er den Freigänger auch nicht über die Wahl berichtet hat.
Erstellt am 05.05.2006 um 21:27 Uhr von Fayence
Nur zur Info! m.f. hat die Frage in einem weiteren Thread ergänzt, siehe 26964