Erstellt am 29.03.2006 um 17:07 Uhr von Norden
Wenn es keinen BR gibt, dann muss man zunächst zu einem Wahlvorstand kommen und eine Betriebsversammlung einberufen.
Zu dieser Betriebsversammlung können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG).
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wird dort kein Wahlvorstand gewählt, so wird er auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt (§ 17 Abs. 4 BetrVG).
Das Amt des Wahlvorstandes beginnt mit seiner Bestellung und erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG).