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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kann man als Kandidat für die Betriebsratwahl einer drohenden Kündigung entgehen?

TB
Thomas Beer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo , in unserem Haus stehen Betriebsratwahlen an und gleichzeit sollen Stellen abgebaut werden . Wenn ich mich jetzt zur Wahl des Betriebsrates aufstellen lasse , ich habe wirkliches Intresse daran, kann ich mich doch der drohenden Kündigung entziehen weil ich dann einen besonderen Kündigungsschutz habe.

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

25.01.2006 um 19:34 Uhr

Ja...wobei Dein Einschub viel eher das Motiv Deiner Entscheidung sein sollte.

D
Drea

25.01.2006 um 21:59 Uhr

Ja hast du , selbst wenn du auf der Npachrückerliste bist hast du ein Jahr wenn ich mich nicht täusch aber ich denk dass allein sollte nicht dein Motiw sein um in den Betriebsra zu gehen . Gruß Drea

HG
Harry Grischna

26.01.2006 um 00:16 Uhr

Der Kündigungsschutz ist kürzer als ein Jahr. § 15 Kündigungsschutzgesetz: (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

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