Erstellt am 23.01.2006 um 14:14 Uhr von Frank B.
Nein, es gibt keine Alternative. Ein wichtiger Tagesordnungspunkt auf der konstituierenden Sitzung ist die Wahl der/s Vorsitzenden, sowie deren/dessen Stellvertr.!
Die einzige Alternative zu amtierenden Vorsitzenden ist, selber zu kandidieren und es besser zu machen!
Wenn niemand das Amt des Vorsitzenden übernehmen will bzw. niemand kandidiert ist der BR handlungsunfähig = ohne Betriebsrat!
In den §§26,29 BetrVG steht drin was der Vorsitzende für Aufgaben und nur der Vorsitzende ist berechtigt Erklärungen an den BR entgegen zu nehmen (Kündigung, Einstellung) oder Erklärungen im Namen des BR abzugeben (Widerspruch oder Verweigerung der Zustimmung).
Erstellt am 23.01.2006 um 14:44 Uhr von viktor
.... das wären ja tolle Kandidaten. Wer A sagt, sollte auch bereit sein, B zu sagen. Nicht nur andere kritisieren sondern zeigen wie es besser geht. Dazu lassen sie sich doch wählen.
Erstellt am 23.01.2006 um 18:37 Uhr von teutone
Lieber Viktor !
Ich stimme was deine Meinung angeht nicht mit dir überein.Nicht jeder, der in einem Betriebsrat mitarbeiten möchte, muss sich deswegen auch gleich für das Amt
des freigest. B.r.vorsitzenden berufen zu fühlen. Man kann auch als normales B.r. Mitglied wertvolle Dienste leisten. Was das Thema Kritik angeht ,ein Sprichwort
von mir.Es recht zu machen ein jederman,ist eine Kunst die keiner kann.Wer in einem B.r. mitarbeitet,
sollte mit Kritik umgehen können.
Mit freundlichen Grüßen Teutone
Erstellt am 23.01.2006 um 19:33 Uhr von Enot
Hallo Teutone,
ich frage mich warum du die Freistellung und das Amt des/der Betriebsratsvorsitzenden in einem Athemzug nennst. Ob es sinnvoll ist den Vorsitz und die Freistellung zu verbinden ist vo allem eine politische Frage. Auch wenn es in vielen Betrieben "automatisch" Klar zu sein scheint - es existiert rechtlich da kein zusammenhang.
Richtig ist das ein BR ohne Vorsitzende(n) und Stellvertrter(in) sowie Schriftführer nicht geht. Aus den jeweiligen Ämtern ergibt sich bereits ein höherer Freistellungsbedarf nach § 37(2) BetrVG, auch wenn der BR andere Betriebsratsmitglieder freistellt muss der Arbeitgeber den Vorsitzenden für die "notwendige" Betriebsratsarbeit freistellen. Die Freistellungen nach §38 BetrVG können (nach BR-Beschluss) auch als Teilfreistellungen aufgeteilt werden.
Enot
Erstellt am 24.01.2006 um 09:52 Uhr von Fayence
Hallo Teutone,
mir ist ehrlich gesagt nicht klar, mit welchem "Makel" der Vorsitz des BR bei Euch behaftet zu sein scheint.
Es hilft vielleicht der Hinweis, dass ein BR-Vorsitzender nicht seine persönliche Meinung, sondern die des gesamten Gremiums gegenüber dem AG zu vertreten hat. Und auch dieses kann mann/frau lernen, z.B. in speziellen Seminaren für BRV´s.
Auf das Thema "Freistellung" ist Enot bereits eingegangen, also dürfte auch dieses nicht als wahrer Hinderungsgrund zählen.
Erstellt am 24.01.2006 um 18:46 Uhr von teutone
Liebe Fayence !
Gib doch mal in der Option suchen das Wort "Bezahlung" ein,dort steht ein weiterer Beitrag von mir.
Dann wirst du vielleicht verstehen warum dieses Amt
bei uns in der Firma mit Vorsicht zu genießen ist.Es wird sehr schwer sein, bei uns im Betrieb mit der Belegschaft ,ein gutes Vertrauensverhaltnis wieder
aufzubauen.Was deinen Hinweisw angeht,das hat unsere alten freigest. B.r.vorsitzenden nicht die Bohne interressiert.Ihnen ging es zuletzt nur noch um Macht und ihre sehr gut dotierte Stelle.Jeder der dieses Amt annimmt, muss sich darüber im Klaren sein
das er es nach 4 Jahren e.v.t. wieder abgeben muss.
Das kann natürlich zum Problem werden.
M.f.G. Teutone
Erstellt am 24.01.2006 um 19:27 Uhr von Fayence
Hallo teutone,
meine Fragestellung ging dann ja in die richtige Richtung! Habe Deinen anderen Beitrag gelesen.
Um so größer sollte doch aber der Wille der jetzigen Kandidaten sein, sich den Herausforderungen zu stellen, die es zweifelsohne bei Euch gibt! Gemeinsam seid Ihr stark! Hört sich vielleicht blöd an, ist aber tatsächlich so. Stärkt Euer Mütchen! Toi Toi Toi