Erstellt am 11.01.2006 um 13:13 Uhr von Olaf0412
Nein, nicht zwingend.
Aus dem Handkommentar zum BetrVG (§ 16):
'Das 2. GleiBG hat Abs. 2 um S. 6 ergänzt, dass in Betrieben mit weiblichen und männlichen ArbN dem Wahlvorst. Frauen und Männer angehören sollen.
...
Eine weitergehende Regelung, zB in Form einer Muss-Vorschrift oder Quotierung, ist wegen der nur organisatorischen Aufgaben des Wahlvorst. als unangemessen abgelehnt worden.'
Gruß, Olaf