Erstellt am 07.09.2005 um 15:24 Uhr von Maria
Hallo Kathi,
bei 11BR- Mitglieder sind es gesetzlich festgelegte 2 freigestellte BR- Mitglieder. Aber Achtung erst ab einer Mitarbeiteranzahl von 501 MA aufwärts. Bei 400 bis 500 MA ist es nur ein BR- Mitglied ( Sihe BetrVG § 9 und§ 38 . So ist nun einmal das Gesetz.
Die Staffelung zwischen BR- Mitgliedern und frei zu stellende BR- Mitgliedern ist einfach versetzt ausgerechnet worden.
Genügt Dir das als Antwort?
mehr kann ich dir hirzu auch nicht sagen.
MfG
Maria
Erstellt am 07.09.2005 um 15:31 Uhr von Hopfi
Hallo und guten Tag,
Die Regelungen sind doch eigentlich eindeutig.
- ein "in der Regel beschäftigter" Arbeitnehmer ist kein Leiharbeitnehmer. Somit ist nur die Anzahl der Kollegen, die einen Arbeitsvertrag mit der Firma haben, maßgebend für die Größe des BR und die Anzahl der freigestellten.
Befristete angestellte Arbeitnehmer und Aushilfen sind meiner Meinung nach zu behandeln wie die anderen Kollegen und bei der feststellung der Betriebsgröße zu berücksichtigen. Aber hier gibt es sicher unterschiedliche Meinungen.
Gruß
Ottmar
Erstellt am 08.09.2005 um 12:22 Uhr von Frank B.
Ein Blick in den FITTING hätte euch warscheinlich mal gut getan!!!
FITTING 22. Auflage §9 Rn21
Leiharbeitnehmer zählen mit bei der Größe des BR´s wenn sie in den Arbeitsprozess integriet sind!
Im Gegensatz dazu zählen sie aber laut neuester Rechtsprechung nicht bei der Freistellung mit!
Erstellt am 09.09.2005 um 09:07 Uhr von Kathi
Hallo Frank B.,
die Randnummer 21 bezieht sich auf KonzernArbN, die in ein anderes Konzernunternehmen entliehen werden. Das ist nicht meine Frage. Zu Deiner Beruhigung, hin und wieder schauen wir sogar in den Fitting. WIR verstehen sogar, was dort steht. An der neuesten Rechtsprechung wäre ich jedoch interessiert. Kannst Du mir das Aktenzeichen nennen.