Erstellt am 24.05.2005 um 16:37 Uhr von Thomas
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, § 47 BetrVG.
Diese Vorschrift ist zwingendes Recht. Einer Beschlussfassung der einzelnen Betriebsräte bedarf es nicht. Beteiligt sich ein Betriebsrat nicht an der Errichtung des Gesamtbetriebsrats, so begeht der beteiligungsunwillige Betriebsrat in aller Regel eine grobe Pflichtverletzung, § 23 Abs. 1 BetrVG.