Erstellt am 20.04.2018 um 09:07 Uhr von Wähler1
Ja 100% anfechtbar. Die Wahlurne und die Wahlkabine muss doch im Wahllokal sein
Erstellt am 20.04.2018 um 09:10 Uhr von MaJoK
Ups, also zu 1. - Die Wahl muss geheim durchgeführt werden können, ich habe nur eine Info gefunden dass das Wahllokal nicht unbeaufsichtigt bleiben darf. Normalerweise steht die Kabine im Wahllokal.
zu 2. -Das ist nicht zulässig! In einem anderen Post wurde auf ein Gerichtsurteil verwiesen, das dies ein Grund für eine Wahlanfechtung ist.
zu 3. vermutlich sieh zu2.
Seit ihr sicher, das euer Wahlvorstand die Aufgabe hatte die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen?
Hat nicht den Anschein, die drei aufgeführten Mängel ermöglichen zusammen die Anfechtung eurer Wahl.
!!! Sollte der Wahlvorstand dies wissentlich so gemacht haben, hört sich dies nach Behinderung der Betriebsratsarbeit an und das wäre strafbar !!!
Ihr sollte die mit Hilfe der Gewerkschaft oder eines Anwalts für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Erstellt am 20.04.2018 um 09:10 Uhr von Pjöööng
Die Wähler mussten mit dem Stimmzettel das Wahllokal verlassen um ihr Kreuz zu machen? Das halte ich für einen groben Fehler der möglicherweise sogar zur Unwirksamkeit der Wahl führen könnte (der WV war nicht in der Lage zu prüfen ob tatsächlich der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat).
Ohne Wahlumschlag ist auch ein Anfechtungsgrund.
Das Minderheitengeschlecht würde vermutlich nur zu einer Korrektur führen.
Erstellt am 20.04.2018 um 09:11 Uhr von Pjöööng
Zitat (MaJoK):
"die drei aufgeführten Mängel ermöglichen zusammen die Anfechtung eurer Wahl."
Da wird nichts zusammengezählt!
Erstellt am 20.04.2018 um 09:30 Uhr von hansimglueck
Ihr solltet unbedingt die Wahl anfechten (3 Arbeitnehmer)
Erstellt am 20.04.2018 um 09:34 Uhr von angler
Danke für die Antworten. Das bestätigt meine Meinung zu 100%. Ich werde mal mit der Gewerkschaft reden.