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Wahlwerbung vor Wahllokal zulässig?

L
LUBEST
Apr 2018 bearbeitet

Ist es zulässig, dass vor dem Wahllokal am Tag der Wahl ein Listeninhaber die Wähler per Handschlag begrüßt oder kann man dies als Wahlbeeinflussung deuten und als Grund einer Wahlanfechtung anwenden?

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Community-Antworten (2)

C
celestro

13.03.2018 um 22:30 Uhr

Gibt mMn keinen Grund, darin etwas unzulässiges zu sehen.

M
MaJoK

13.03.2018 um 23:58 Uhr

Wahlwerbung ist ja zulässig, auch ist aus deiner Frage nicht zu entnehmen ob der Listeninhaber selbst zur Wahl stand. Vlt. hat er ja die Wähler begrüsst die seine Liste unterstützt haben. Solange er den Wähler nicht den Stift bei der Wahl geführt hat sehe ich da auch nicht anstößiges. Er war einfach höflich.

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens missachtet wurden. Die Anfechtung muss beim Arbeitsgericht im Rahmen eines sogenannten Beschlussverfahrens (-> Beschlussverfahren) erklärt werden. Hierfür gilt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 BetrVG eine gesetzliche Anfechtungsfrist von zwei Wochen, und zwar vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet. Anfechtungsberechtigt sind gemäß§ 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Eine Anfechtung muss sich darauf berufen, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde (§ 19 Absatz 1 BetrVG). Beispiele für die den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens sind:

Zulassung eines nicht wählbaren Arbeitnehmers (z.B. Ltd. Angestellter) zur Wahl Fehlen einer Wählerliste Falsche Angabe des Minderheitengeschlechts im wahlausschreiben Nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über das Wahlverfahren Fehlende Angabe des Ortes der Wahllokale im Wahlausschreiben Setzen einer zu kurzen Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen Verletzung des Wahlgeheimnisses Generelle Zulassung des Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 WO.

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