Erstellt am 05.03.2018 um 13:24 Uhr von Pjöööng
Wieso sollte sie dadurch ihr Amt verlieren?
Erstellt am 05.03.2018 um 13:34 Uhr von Yussuf
Die Kollegin hat ja dann einen anderen Arbeitgeber und ist nicht mehr für den alten Betrieb zuständig, oder?
Die 100% Freistellung gilt doch für diese zukünftig outgesourcte Abteilung. Oder müsste sie in eine andere Abteilung versetzt werden, um weiterhin bei dem alten Arbeitgeber tätig zu sein?
Der neue Arbeitgeber müsste sie dann ja zu sämtlichen BR-Sitzungen, etc. gehen lassen und für diese "fremde" Tätigkeit auch bezahlen.
Erstellt am 05.03.2018 um 13:42 Uhr von Legis
Es heißt doch Betriebsrat und nicht Abteilungsrat. Es ist unerheblich, ob eine Abteilung wegfällt, die BR-Kollegin macht ganz normal weiter, bei Freistellung. Ohne Freistellung müsste ein Ersatzarbeitsplatz gesucht werden.
Erstellt am 05.03.2018 um 13:58 Uhr von Pjöööng
Wieso hat sie einen anderen Arbeitgeber?
Zu was hat der Arbeitgeber denn den Betriebsrat angehört?
Erstellt am 05.03.2018 um 14:11 Uhr von Yussuf
Bei einem Betriebsteilübergang nach § 613a BGB kann der AN dem Übergang widersprechen oder mit übergehen.
Unsere Meinung ist, dass er nur BR-Mitglied bleibt, wenn er widerspricht. Falls er dies nicht widerspricht und mit übergeht, ist dann die Freistellung gefährdet?
Erstellt am 05.03.2018 um 20:57 Uhr von BRHamburg
Wenn die Abteilung nach 613a BGB auf einen anderen Betrieb übergeht, die Kollegin nicht widerspricht und es im neuen Unternehmen einen BR gibt verfällt das Mandat. Wenn Sie aber widerspricht bleibt es beim Mandat und sie wird einer anderen Abteilung zugerechnet.