Erstellt am 21.02.2018 um 15:39 Uhr von galaxy
Wenn der Vertrag VOR dem Wahltag ausläuft ist die Kollegin weder wählbar noch wahlberechtigt da sie zum Zeitpunkt der Wahl keine Mitarbeiterin des Betriebes mehr ist.
Erstellt am 21.02.2018 um 15:50 Uhr von nicoline
*Wie verhält es sich dann mit dem Kündigungsschutz von 6 Monaten für Kandidaten?
Würde sich dadurch der Arbeitsvertrag verlängern?*
Nein, hier erfolgt ja keine Kündigung, der Vertrag läuft zum vereinbarten Termin einfach aus!
Erstellt am 21.02.2018 um 18:17 Uhr von basilica
Man könnte allenfalls Entfristungsklage erheben (wenn sie denn etwas Aussicht auf Erfolg hat). Dann - so vermute ich mal in Analogie zum passiven Wahlrecht gekündigter Arbeitnehmer bis Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens - dürfte es evtl ein Recht geben zu kandidieren.
Ein etwas aus dem Rahmen fallendes Urteil:
http://www.kanzlei-hmh.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/
Ich würde von so einer Nummer aber abraten. Das Risiko einer erfolgreichen Wahlanfechtung ist relativ groß. Das muß man den Kollegen nicht zumuten. Außer es sind sich alle einig, das Risiko inkauf nehmen zu wollen.
Erstellt am 21.02.2018 um 21:21 Uhr von BRHamburg
Da keiner sicher sagen kann ( außer der Arbeitgeber vielleicht ) ob der Vertrag verlängert wird, kann der Kollege sich zur Wahl stellen. Wenn der Vertrag wirklich ausläuft, wird er von der Wählerliste genommen. Genau wie jeder andere der das Unternehmen vor der Wahl verlässt.
Erstellt am 21.02.2018 um 21:33 Uhr von celestro
"Da keiner sicher sagen kann ( außer der Arbeitgeber vielleicht ) ob der Vertrag verlängert wird, kann der Kollege sich zur Wahl stellen."
Das wäre mMn eher ein Grund, NEIN zu sagen.
"Wenn der Vertrag wirklich ausläuft, wird er von der Wählerliste genommen. Genau wie jeder andere der das Unternehmen vor der Wahl verlässt."
Es geht hier aber nicht um das aktive Wahlrecht, sondern um das Passive.
Erstellt am 23.02.2018 um 19:37 Uhr von basilica
Bei uns hatte der AG mitgeteilt, daß befristete Arbeitsverträge idR verlängert werden. Da haben wir einfach alle Kollegen, deren Befristung kurz vor der Wahl ablief, mit auf die Wählerliste gesetzt und auch nach Ablauf der Befristung drauf gelassen.
Das kann man aber m.E. nur machen, wenn man wirklich davon ausgehen kann, daß die Befristung gegenstandlos ist.
Das als Analogie interessante passive Wahlrecht gekündigter Arbeitnehmer macht der Kommentar von Fitting zwar unter § 8 BetrVG Rn 18 ff lediglich davon abhängig, daß das Kündigungsschutzverfahren läuft bzw. bereits im Sinne des AN entschieden ist. Weiterbeschäftigung sei nicht erforderlich.
Das aktive Wahlrecht ist nach Fitting § 7 BetrVG Rn 33 dagegen nur dann gegeben, wenn der gekündigte AN während des Kündigungsverfahrens weiterbeschäftigt wird (zB weil der BR der Kündigung widersprochen hat).
Der Kommentar weicht also vom strengen Sinn des § 8 Abs 1 BetrVG ab, demzufolge das aktive Wahlrecht eigentlich Vorraussetzung für das passive Wahlrecht ist.
Diese Widersprüchlichkeit mahnt zur Vorsicht. Ich würde die Kollegen, deren befristeter Arbeitsvertrag zum Wahltag formal abgelaufen ist, wirklich nur zur Wahl zulassen, wenn es eine reelle Chance auf Entfristung/Verlängerung gibt.
Erstellt am 27.02.2018 um 14:16 Uhr von Hexe7
Vielen Dank für die Antworten. Jedoch kommt es jetzt noch darauf an, was ist , wenn der befristete Vertrag nach der Wahl, z. B. im August erst ausläuft. Würde sie, im Falle einer erfolgreichen Wahl der Kollegin, bis August dann im BR sein und ab dann ausscheiden und das nächste Ersatzmitglied nachrücken? Oder sollte sie sich gar nicht erst zur Wahl stellen?
Vielen Dank.
Erstellt am 27.02.2018 um 14:42 Uhr von celestro
"Würde sie, im Falle einer erfolgreichen Wahl der Kollegin, bis August dann im BR sein und ab dann ausscheiden und das nächste Ersatzmitglied nachrücken?"
Korrekt !
"Oder sollte sie sich gar nicht erst zur Wahl stellen?"
Das kann niemand beantworten. Es gibt Firmen, da wird nicht verlängert, weil ma nin den BR gewählt wurde. Darf man zwar nicht offiziell sagen, aber ...