Erstellt am 15.02.2018 um 08:05 Uhr von Krambambuli
Was hat er denn manipuliert?
Beim vereinfachtem Wahlverfahren bis zu 50 wahlberechtigta AN , ist z.B. die alphabetische Reihenfolge vorgeschrieben.
Erstellt am 15.02.2018 um 08:20 Uhr von BRHamburg
Welchen Sinn oder Nutzen sollte es haben zuwarten? Der Listenführer sollte umgehend das Gespräch mit dem Wahlvorstand suchen um den Sachverhalt zu klären.
Erstellt am 15.02.2018 um 18:56 Uhr von solotele
Der Wahlvorstand hat die Kandidaten der 2. Liste plus 3 weitere Kandidaten einfach in die 1. Liste mitaufgenmommen so daß es sich jetzt um eine Persönlichkeitswahl handelt.
Abwarten deswegen ob die Wahl vllt. trotzdem im Sinne der 1. Liste ausgeht und wenn nicht die Wahl eben danach erst anfechten um eine Neuwahl zu erzwingen?
Erstellt am 15.02.2018 um 20:07 Uhr von celestro
Auch wenn anscheinend nicht jede Rückmeldung beachtet wird:
"Beim vereinfachtem Wahlverfahren bis zu 50 wahlberechtigta AN , ist z.B. die alphabetische Reihenfolge vorgeschrieben."
und bis 100 MA kann der AG mit dem WV das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.
Erstellt am 15.02.2018 um 20:25 Uhr von nicoline
Versuchen wir es doch einmal anders herum:
solotele
wie viele wahlberechtigte AN gibt es bei euch?
Wenn mehr als 50 welches Wahlverfahren ist vereinbart?
Erstellt am 16.02.2018 um 00:09 Uhr von solotele
Normales Wahlverfahren bei ca. 150 Wahlberechtigten.
Es geht ja auch darum dass der WV die 1. Liste ohne Zustimmung des Listenvertreters einfach mit der 2. Liste u. weiteren Kandidaten ergänzt hat u. es erst dadurch wieder zu einer Pers.-wahl kommt.
Erstellt am 16.02.2018 um 10:03 Uhr von Pjöööng
Das was der WV hier gemacht hat geht gar nie nicht! Nicht ohne und auch nicht mit Zustimmung der Listenvertreter! Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind in der Wahlordnung beschrieben, daran hat sich der WV zu halten
Erstellt am 16.02.2018 um 11:44 Uhr von nicoline
solotele,
1. Gespräch mit dem Wahlvorstand suchen
2. Wenn uneinsichtig, einstweilige Verfügung beantragen, nicht abwarten