Erstellt am 14.12.2017 um 15:02 Uhr von nicoline
GANZ KLAR: NEIN!!!!!!
Entweder reguläres BRM oder Rücktritt vom Amt und dann ist man raus!
Erstellt am 14.12.2017 um 18:32 Uhr von celestro
wobei es natürlich die Zwischenlösung gäbe ... Wahl annehmen (oder Frist zur Annahme verstreichen lassen) und nur dann zu Sitzugnen z.B. gehen, wenn es "passt".
Wobei arbeitsbedingt an der Stelle schon komisch ist. Denn man wird von der Arbeit ja freigestellt. Also kann das eigentlich kein Grund sein, das Amt nur als Ersatz haben zu wollen.
Zumal ... wenn während der Sommerferien z.B. 6 Wochen am Stück "Ersatzdienst" anliegen würde ... was würde das BRM dann machen ?
Erstellt am 14.12.2017 um 19:04 Uhr von nicoline
*und nur dann zu Sitzugnen z.B. gehen, wenn es "passt".*
Das ist absolut keine Zwischenlösung, ungesetzlich und eine Amtspflichtverletzung.
Erstellt am 17.12.2017 um 19:57 Uhr von basilica
So eine Amtspflichtverletzung kann den BR berechtigen, das BR-Mitglied vom Arbeitsgericht aus dem BR rauswerfen zu lassen. Ob er sich damit einen Gefallen tut, ist mMn eine andere Frage. Die Zurückhaltenden sind nicht immer die Schlechtesten.
Ein anderer und ebenfalls gesetzeswidriger Ansatz wäre, daß sich die Wahlvorstandsmitglieder - wenn bei der öffentlichen Auszählung keine allzu kritischen Zuschauer dabei sind - reinweg unabsichtlich bei dem betreffenden Kandidaten in der erforderlichen Weise verzählen. Wenn keine Anfechtung folgt, ist der Platz auf der Ersatzbank gesichert.
Empfehlen würde ich das aber nicht. Wenn man gar einen Kandidaten stimmenmäßig nach oben "zählt", womöglich noch gegen Bezahlung, ist man ganz schnell im Bereich der Strafbarkeit gem. § 119 Abs 1 Nr 1 BetrVG!
Rechtlich einwandfreie Möglichkeit zu einer abgespeckten Mitarbeit im BR wäre Verzicht auf das Mandat und dann z.B. Berufung in den Wirtschaftsausschuß oder in eine Einigungsstelle als Beisitzer.
Erstellt am 18.12.2017 um 07:17 Uhr von nicoline
*er/sie aber arbeitsbedingt nur Ersatzmitglied sein möchte,*
Warum kandidieren solche Menschen überhaupt?
Erstellt am 19.12.2017 um 09:09 Uhr von betriebsratten
Na ja....kenne ich von Gemeinderatswahlen. Da will einer nur die Liste stützen und ganz hinten als Füllmaterial landen-und in Zeiten des kumulierens und panaschierens ist man auf einmal vornedran-mit der ganzen Arbeit und allen Konsequenzen.
Erstellt am 21.12.2017 um 23:36 Uhr von basilica
Ja, und das läßt an eine weitere Möglichkeit denken, legal sich selber auf die Reservebank zu verbannen: statt Personenwahl eben Listenwahl abzuhalten und sich dann ganz unten auf der Liste mit den geringsten Chancen aufstellen zu lassen.
Gründe für so eine Zurückhaltung kann ich mir durchaus ein paar vorstellen:
Vielleicht will man dem BR die Mühen einer außerplanmäßigen Neuwahl ersparen, falls es eines Tages nicht genügend Nachrücker geben sollte? Oder man möchte - wenn schon keine praktische dann zumindest ideelle Solidarität zeigen? Oder nur langsam in die BR-Aufgaben reinwachsen, statt sich von ihnen überfahren zu lassen?
Es muß jeder selber entscheiden, wieviel er für den BR-Job opfern will: von seiner betrieblichen Arbeitszeit, oder - wenn der AG es mitmacht - auch von seiner privaten Freizeit (BR-Arbeit ist ggf ja auch in Überstunden möglich). Der eine macht seinen job 150-prozentig, der andere begnügt sich mit 25 %. Der BR muß da jedes seiner Mitglieder nehmen wie es ist. Und etwas Mitarbeit ist immer noch besser als überhaupt keine. Nicht jeder Wahlvorstand wird schließlich mit Kandidaturen zugeschüttet, daß man auf die 25-%-Leute problemlos verzichten könnte.
Erstellt am 22.12.2017 um 07:32 Uhr von nicoline
**Ja, und das läßt an eine weitere Möglichkeit denken, legal sich selber auf die Reservebank zu verbannen**
Worum es in der Frage aber, zumindest nach meinem Verständnis, nicht ging:
*Gewähltes BR-Mitglied möchte nur Ersatzmitglied sein*
Grundsätzlich hast du mit deinem Vorschlag natürlich Recht. Aber, wenn ich mich aufstellen lasse, dann erkundige ich mich doch vorher, wer, wie, was, wieso, weshalb warum.............
Erstellt am 25.12.2017 um 14:06 Uhr von basilica
Klar. Aber einem unerfahrenen Neuling wird man so einen Fehler auch nicht unbedingt allzusehr nachtragen müssen. Beim nächsten Mal ist er schlauer.
In der Regel hat die Wahrnehmung des BR-Amtes zwar Vorrang vor allen anderen Arbeitspflichten. Es gibt aber auch Ausnahmen. Natürlich kann eine Krankenschwester, die gerade bei einer sich länger als erwartet hinzhiehenden Operation assistiert, nicht einfach den Chirurgen mit dem Patienten allein lassen, weil eine BR-Stizung ansteht.
Welche Pflichten Vorrang haben, kann das BR-Mitglied ein Stück weit durchaus selber entschieden:
"Die Erfüllung von BRaufgaben hat auch keinen absoluten Vorrang vor der Arbeitspflicht (...). Liegt ein Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht vor, ist die Entscheidung des BRmitglieds nicht gerichtl. überprüfbar"
(Erfurter Kommentar, § 25 BetrVG Rn 3)
Erstellt am 27.12.2017 um 11:07 Uhr von nicoline
***Natürlich kann eine Krankenschwester, die gerade bei einer sich länger als erwartet hinzhiehenden Operation assistiert, nicht einfach den Chirurgen mit dem Patienten allein lassen, weil eine BR-Stizung ansteht.***
Einen regelmäßig stattfindenden Sitzungstermin vorausgesetzt, ist es auch für den Vorgesetzten einer OP Schwester möglich, eine Dienstplanung herauszugeben, die genau die von dir geschilderte Situation gar nicht erst eintreten lässt, es sei denn, unter dem OP Personal ist gerade eine EHEC Epidemie ausgebrochen, oder, es handelt sich um eine "außerordentliche" Sitzung.
*** ein Stück weit***
Tja, und da stellt sich dann die Frage, wie groß ist dieses Stück? Sehr oft stürzen doch die Vorgesetzten die BRM in diesen sog. "Interessenkonflikt" indem sie behaupten: "Du kannst nicht zur Sitzung gehen, wir brauchen dich hier." Bei befristeten Verträgen oder sonstigen prekären Situationen im Arbeitsleben, wie Bedrohung durch Outsourcing, Betriebsschließung etc. wird mir dieses Stück ehrlich gesagt zu groß.