| Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt | 
| Grundsätzliches |  Ist im Betrieb ein gültiger Tarifvertrag, der die Verteilung der Arbeitszeit flexibel regelt, hat nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht mehr. Eine abweichende Betriebsvereinbarung vom Tarifvertrag wird ebenso ungültig (Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht – Praxishandbuch § 18 Rn. 69f.)
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| Gültigkeit |  | ❏ | 
| Definition |  | ❏ | 
| Inhalt | 
 Keine Überschreitung der täglichen HöchstArbeitszeit und Erfüllung der täglichen und monatlichen Haupt-/SollArbeitszeit; Übertrag der Überstunden in den nächsten Monat ist grundsätzlich möglich
 Bestimmung des täglichen Zeitrahmens für die Gleitzeit (RahmenArbeitszeit) (BAG v. 29.04.04 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 670)
 Nach § 3 Satz 2 ArbZG darf die Dauer der täglichen individuellen HöchstArbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden
 Tägliche SollArbeitszeit bestimmen
 Dauer der KernArbeitszeitspanne festlegen (Arbeits- bzw. Anwesenheitspflicht) oder MindestArbeitszeit bestimmen
 Dauer der täglichen Gleitzeitspanne und Grenzen für Gleitzeitguthaben/Gleitzeitschulden bestimmen
 Möglichkeiten für den Ausgleich festlegen
 Unterrichtung des BR über Gleitzeitguthaben/-schulden der einzelnen Mitarbeiter, auch bei Überschreitung der festgelegten Höchstgrenze des Gleitzeitguthabens
 Die Mitarbeiter haben das Recht, ihr Gleitzeitguthaben während der HauptArbeitszeit abzubauen (Ausgleichszeitraum, Langzeitkonto?)
 Unterscheidung zwischen Gleitzeit und zustimmungs-/ zuschlagspflichtiger Mehrarbeit
 Ruhepausen nutzen, weil keine Gutschriften erfolgen können
 Umgang mit tariflichen Regelungen bei bezahlter Freistellung (Abwesenheit)
 Bei Dienstreisen wird die tägliche SollArbeitszeit gutgeschrieben; bei Arbeitszeiten mit bis zu 10 Stunden kann ein Antrag auf Zeitgutschrift gestellt werden
 Mitarbeiter müssen Zeiterfassungsgeräte nutzen, festhalten der Überstunden nach § 16 Abs. 2 ArbZG
 Spezielle Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten
 Bei Differenzen erfolgt die Beratung in einer paritätischen Kommission, bei keiner Einigung Entscheidung der Einigungsstelle nach §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2 BetrVG
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| Schluss-bestimmungen |  Laufzeit der Betriebsvereinbarung, Kündigung und deren Fristen, In-Kraft-Treten, Ausschluss der Nachwirkung
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