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Kurzarbeit - Betriebsvereinbarung

AufgabenWas ist zu tun?Erledigt
Geltungsbereich
  • Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Firma ……………… mit Ausnahme der leitenden Angestellten, der Auszubildenden und des mit der Ausbildung beauftragten Personals.
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Zielsetzung
  • Ziel der Einführung von Kurzarbeit ist es, Entlassungen durch Reduzierung der Arbeitszeit zu vermeiden.
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Keine Fremdvergabe von Aufträgen
  • Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von ……… Monaten danach zu unterlassen, sofern eine Auftragserledigung durch den Betrieb möglich ist.
❏
Betroffene Bereiche
  • (ganzer Betrieb oder Betriebsabteilungen) sowie Beginn und Ende der Kurzarbeitsphase: Im Zeitraum vom ……… bis ……… wird in folgenden Betriebsabteilungen ……………………… Kurzarbeit eingeführt.
❏
Festlegung des betroffenen Personenkreises
  • Namensliste; ggf. Neufestlegung jede Woche/alle zwei Wochen, um die Lasten der Kurzarbeit gerechter zu verteilen.
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Umfang
  • Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit: Während der Kurzarbeitsphase wird die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von … Stunden auf … Stunden abgesenkt.
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Keine Einrechnung von Feiertagen
  • An Feiertagen wird grundsätzlich keine Kurzarbeit durchgeführt.
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Zeitliche Lage des Arbeitsausfalls
  • Der Arbeitsausfall wird zeitlich so gelegt, dass an Tagen vor und/oder nach Samstag und Sonntag und Feiertagen Arbeitsruhe herrscht.
❏
Urlaub
  • Abwicklung von Resturlaub und Anspruch auf Urlaubsnahme statt Kurzarbeit: Dem Mitarbeiter ist an vereinbarten Kurzarbeitstagen Urlaub zu gewähren, wenn er dies ……… Wochen vorher beantragt. Die Antragsfrist kann einvernehmlich verkürzt werden.
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Auflösung von Arbeitszeitguthaben
  • Keine Auflösung erforderlich in den Fällen des § 170 Abs. 4 Satz 3 SGB III: z.B. wenn und soweit das Guthaben ausschließlich für die vorzeitige Freistellung des Mitarbeiters vor Eintritt in die Rente bestimmt ist oder es den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder es länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
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Ankündigungsfrist
  • Den betroffenen Mitarbeitern wird ……… Wochen vorher schriftlich (oder durch Aushang am schwarzen Brett) die Einbeziehung in die Kurzarbeit mitgeteilt.
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Vorzeitige Beendigung
  • Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit bei Verbesserung der Auftragslage: Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht.
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Verlängerung der Kurzarbeit
  • Verlängerung erfordert Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung; das Gleiche gilt, wenn die Kurzarbeit durch Vollarbeit von mehr als z.B. 6 Wochen unterbrochen wurde.
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Ausschluss
  • Ausschluss von Überstunden/Sonderschichten während der Kurzarbeit.
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Unwirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen
  • Unwirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit und in einem Zeitraum von ……… Monaten danach.
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Urlaubsentgelt
  • Berechnung des Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes, Sonderzuwendungen, Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Kur, vermögenswirksame Leistungen (keine Kürzung aufgrund von Kurzarbeit: die Leistungen werden so berechnet, als wäre keine Kurzarbeit eingeführt worden).
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Kurzarbeitergeld
  • Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Arbeitsamt unverzüglich die erforderlichen Anträge zu stellen (Anzeige der Kurzarbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld); Abrechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber im Rahmen der üblichen Entgeltabrechnungszeiträume.
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Volles Arbeitsentgelt
  • Regelung, dass der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt zu zahlen hat, wenn das Arbeitsamt die Gewährung von Kurzarbeitergeld ablehnt; Klarstellung, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf volles Entgelt kein Arbeitskraftangebot voraussetzt.
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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • Die Firma zahlt für jede infolge Kurzarbeit ausgefallene Stunde einen Betrag in Höhe von z.B. 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Nettoarbeitsentgelt, das der Mitarbeiter bei seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten hätte.
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Entgeltabrechnung
  • In der Entgeltabrechnung muss die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts nach Entgelt für geleistete Arbeit und Kurzarbeitergeld sowie die Höhe der jeweiligen gesetzlichen Abzüge ausgewiesen werden.
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Information des Betriebsrats
  • Festlegungen über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Information (z.B. wöchentliche Besprechungen über Auftragsbestand, Beschäftigungsstand, Lagerbestand, Umsatz, Produktion im Vergleich zum Vormonat/Vorjahr usw.).
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Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt
  • Teilnahme des Betriebsrats an allen Gesprächen der Geschäftsleitung mit dem Arbeitsamt; Vorlage der Unterlagen und Erklärungen, die das Arbeitsamt erhält, ebenfalls zur Verfügung gestellt.
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Meinungsverschiedenheiten
  • Meinungsverschiedenheiten aus dieser Betriebsvereinbarung werden in einer paritätischen Kommission (Arbeitszeitkommission) beraten und soweit möglich einvernehmlich beigelegt; im Nichteinigungsfalle entscheidet die Einigungsstelle gemäß §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2 BetrVG.
❏
Schlussbestimmungen
  • Inkrafttreten
  • Mindestlaufzeit
  • Kündigung, Kündigungsfrist und ggf. Ausschluss der Nachwirkung.
❏
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