Erstellt am 21.02.2016 um 11:40 Uhr von gironimo
Was in den Verträgen steht, sei zunächst dahingestellt. Wie Du weißt: Kollektivrecht geht vor Individualrecht.
Du schilderst eine Situation, die vom § 95 Abs. 3 BetrVG betroffen sein dürfte. Hier ändern sich ja die Umstände erheblich ( erheblich längere Fahrwege, Kosten usw.)
Also muss der AG den BR um Zustimmung zur Versetzung bitten. Und der kann die Zustimmung verweigern, wenn er Nachteile für die AN sieht (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG; und zwar eben dieser erhebliche Mehraufwand).
Fordert den AG auf, keine Versetzungen ohne Zustimmung des BR durchzuführen und macht ggf. vom § 101 BetrVG gebrauch, wenn der AG Euch missachtet.
Gleichzeitig sprichst Du von durchgeführter "Personalplanung" und meinst wohl die Dienstplangestaltung. Weicht der AG von dieser ab, hält er sich ja nicht an die Vereinbarungen mit dem BR in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit. Auch hier könnt Ihr (zusätzlich) den AG auffordern, sich an die Vereinbarungen zu halten (und habt den § 23.3 BetrVG zur Verfügung, wenn es nicht klappt).
Erstellt am 21.02.2016 um 13:09 Uhr von Hoppel
Meine Vermutung ist, dass es überhaupt keinen BR gibt ...
@ HerrButz
Klär doch mal auf!
Grundsätzliche Informationen findest Du z.B. auf dieser Seite: http://www.ahs-kanzlei.de/2014/11/versetzung-arbeitsort/
Erstellt am 21.02.2016 um 14:02 Uhr von herrbutz
Danke das hilft mir auf jeden Fall weiter
Erstellt am 21.02.2016 um 15:49 Uhr von herrbutz
Doch es gibt einen BR.
Glaube der ist sich nicht sicher wie er es der Geschäftsleitung gegeüber schriftlich formulieren soll.
Erstellt am 21.02.2016 um 17:02 Uhr von Pickel
Herrbutz, gironimos Antwort ist leider nur bedingt richtig. Der AG kann über recht weite distanzen per direktionsrecht umbesetzen. Eine Umbesetzung innerhalb der gleichen Stadt : Gemeinde zählt bspw nicht als Versetzung.
Erstellt am 21.02.2016 um 18:09 Uhr von gironimo
Widerspruch - Pickel
entscheident sind die Umstände. Innerhalb von Köln kann es durchaus sein, dass ich 5 min nach links in die eine Filiale fahre oder 5 Minuten nach rechts zur anderen. Da kann man dann sicherlich nicht von einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG sprechen. Wenn aber erheblich längere Fahrtzeiten und ggf auch Kosten (andere Tarifzonen usw.) entstehen - und wie herrbutz schreibt >weil das teilweise zu Einschnitte in ihre private Planung führt< sind eben die sich ändernden Umstände wesentlich, unter der die Arbeit zu leisten ist.
Es gibt also einen BR - der kann sich ja versuchen an meinen Formulierungen in der Antwort 1 zu orientieren. Bei Bedarf helfe ich bei konkreten Fragen des BR auch weiter. Auf jeden Fall sollte der BR hier seiner Aufgabe gerecht werden und sich vor die Kollegen/innen stellen und aktiv werden.
Erstellt am 21.02.2016 um 19:42 Uhr von Pickel
Andere Ansicht im übrigen BAG. 2006, 1 ABR 35/05).
Erstellt am 21.02.2016 um 21:48 Uhr von moreno
Na Pickel wieder am Äpfel mit Birnen vergleichen damit auch ja der AG Recht hat.....oh hoffentlich ist so eine Pfeife nicht wirklich Betriebsrat!
Erstellt am 22.02.2016 um 11:03 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Kollektivrecht geht vor Individualrecht."
Das stimmt zum Glück überhaupt nicht!
Zitat (Pickel):
"Andere Ansicht im übrigen BAG. 2006, 1 ABR 35/05)."
Vielleicht solltest Du den Beschluss auch mal lesen. Eigentlich hättest Du schon beim Lesen des Leitsatzes stutzig werden müssen.
Erstellt am 22.02.2016 um 12:21 Uhr von Pickel
Pjöööng, es geht nicht darum, ein Urteil 1:1 zu übertragen, sondern um den Fall, dass das BAG grundsätzliche Entscheidungen gefällt hat, die hier zweifelsfrei anwendbar sind.
Und ja - auch nur um das erstbeste Urteil mit kurzer Suche. In der Sache liegt Gironimo nämlich falsch, Versetzungen innerhalb einer Stadt sind in nahezu allen Fällen KEINE Versetzung im Sinne der Mitbestimmung.
Erstellt am 22.02.2016 um 13:09 Uhr von Pjöööng
Pickel,
nocheinmal: Du solltest erst lesen und verstehen, ehe Du hier Deinen Senf absonderst. So einen Unfug wie "sondern um den Fall, dass das BAG grundsätzliche Entscheidungen gefällt hat, die hier zweifelsfrei anwendbar sind" würdest jemand der den Beschluss gelesen und verstanden hat sicherlich nicht absondern. Alleine davon dass man unfallfrei googlen kann, hat man noch keine Ahnung von der Materie!
Dass dieser Beschluss hier überhaupt nicht passt, ist für jeden der des Lesens mächtig ist sehr leicht zu erkennen:
"Jedenfalls dann, wenn betriebliche Einheiten am Sitz des Betriebs innerhalb einer politischen Gemeinde INSGESAMT verlagert werden, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung etwas ändert, kann von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs und damit von einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG nicht gesprochen werden. In einem solchen Fall handelt es sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um die Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsorts. (...) Auch systematisch stellt sich die Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich von dem restlichen Betrieb getrennten Betriebsteils nicht als Summe personeller Einzelmaßnahmen dar. Die Veränderungen finden nicht auf der individuellen personellen Ebene, sondern auf der Ebene des gesamten Betriebs oder Betriebsteils statt. Der Zweck des § 99 BetrVG gebietet in einem solchen Fall ebenfalls nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats. Es geht nicht wie sonst bei personellen Einzelmaßnahmen um eine vom Betriebsrat zu kontrollierende Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Arbeitnehmern. Vielmehr sind von der Verlagerung sämtliche Arbeitnehmer der betrieblichen Einheit betroffen. Wird allerdings nicht der gesamte Betrieb oder ein räumlich gesonderter Betriebsteil insgesamt verlagert, sondern eine Betriebsabteilung aus einem Betrieb ausgelagert, so verändert sich für deren Arbeitnehmer das betriebliche Umfeld. Typischerweise ist dabei die Veränderung der betrieblichen Umgebung umso größer, je kleiner die verlegte Betriebsabteilung ist."
Erstellt am 22.02.2016 um 17:10 Uhr von Pickel
Pjjöööng, du nimmst genau einen Aspekt, der nicht passt (das ist übrigens bei den allermeisten BGA-Urteilen der Fall, dass sie nicht 100 % übertragbar sind) und spielst diesen Umstand hoch.
Würdest du dir die Mühe machen und genauer lesen, findest du auch die von mir angesprochenen grundsätzlichen Anmerkungen des BAG, die eben auf den Fall übertragbar bleiben. Aber fürs erste helfe ich dir gern:
"Typischerweise ist Dienst- oder Arbeitsort der Arbeitnehmer sowohl individual- als auch betriebsverfassungsrechtlich nicht ein bestimmtes Betriebsgebäude, sondern der Sitz des Betriebs. Das ist in der Regel die politische Gemeinde."
Erstellt am 22.02.2016 um 17:18 Uhr von Pjöööng
Pickel, Du haust einen um! Dir fällt überhaupt nicht auf, dass in dem von Dir zitierten Satz überhaupt nichts bezüglich "Versetzung" steht?
So viel Ignoranz hätte ich gar nicht für möglich gehalten.
Erstellt am 22.02.2016 um 17:39 Uhr von Pickel
Pjöööng, deine Schwäche, Fehler eingestehen zu können, ist hier hinlänglich bekannt. Dennoch entlarvst du dich hier mal wieder selbst.
Im ganzen Urteil geht es um die Frage, was eine (mitbestimmungspflichtige) Versetzung ist, und was nicht. Dafür muss das Wort "Versetzung" nicht explizit in jedem Satz genannt werden.
Für dich daher nochmal ganz deutlich:
Das BAG hat mit Urteil BAG. 2006, 1 ABR 35/05 bestätigt, dass der Arbeitsort nicht ein bestimmtes Gebäude, sondern der Sitz des Unternehmens ist. Und der Begriff "Sitz des Unternehmens" ist danach als Gemeinde / Stadt etc pp, nicht aber als "Werksgelände, Etage 3, "Zimmer P26" oder "maximal 1 Haltestelle vom vorherigen Arbeitsort" definiert.
Damit hat das BAG ganz klar festgelegt, dass eine Besetzung innerhalb der gleichen Gemeinde keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne der BetrVG ist.
Erstellt am 22.02.2016 um 17:40 Uhr von Globus
"Die Geschäftsführung ist auf die Idee gekommen einzelne Mitarbeiter tageweise in andere Filialen "abzustellen".
Selbst vor Azubis wird kein Halt gemacht."
"Dafür wird dann kurzfristig unsere schon seit Wochen feststehende Personalplanung kurzfristig geändert."
"Die Kollegen sind gelinde gesagt ziemlich angesäuert, weil das teilweise zu Einschnitte in ihre private Planung führt."
"Bei diesen Abstellungen (allein diesen Ausdruck finde ich schon recht merkwürdig) handelt es sich nicht um plötzlich aufgetretene Notsituationen."
"Das Dilemma ist schon länger so und wäre ja durch Mehreinstellungen zu beheben."
@Pickel: bist du aufgrund dieser Zitate noch immer deiner Rechtsauffassung?
Erstellt am 22.02.2016 um 17:47 Uhr von Pjöööng
Och Pickel!
Du verstehst es nicht!
Der Beschluss (auch wenn Du immer fälschlicherweise von einem "Urteil" sprichst) beschäftigt sich damit, ob die Verlagerung eines ganzen Betriebsteiles um eine unerhebliche Entfernung eine Reihe von Versetzungen ist.
Über die Versetzung einzelner AN war hier nicht zu entscheiden!
Erstellt am 24.02.2016 um 09:18 Uhr von Pickel
Pjööng, es mag dir schwer fallen, deinen Fehler einzugestehen. Aber dennoch liegst du einfach falsch.
Das BAG kann in einem Beschluss neben eigentlichen Prozessfragen auch andere Nebenaspekte gleich mitregeln und damit dann die Richtung für andere Urteile vorgeben. Und ´genau das hat das BAG bzgl. Betriebssitz im vorliegenden Fall getan.
Erstellt am 24.02.2016 um 09:23 Uhr von celestro
"Das BAG kann in einem Beschluss neben eigentlichen Prozessfragen auch andere Nebenaspekte gleich mitregeln und damit dann die Richtung für andere Urteile vorgeben. Und ´genau das hat das BAG bzgl. Betriebssitz im vorliegenden Fall getan."
Du meinst also, daß BAG hätte hier einen Beschluss gemacht, nachdem man innerhalb einer Gemeinde / Stadt herumsetzen darf, ohne das es jemals eine Versetzung darstellt ? Also ich lese das in dem Beschluss NICHT.
Erstellt am 25.02.2016 um 17:00 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"
Das BAG kann in einem Beschluss neben eigentlichen Prozessfragen auch andere Nebenaspekte gleich mitregeln und damit dann die Richtung für andere Urteile vorgeben."
Ist denn das Arbeitsgerichtsgesetz tatsächlich geändert worden?
Bei mir beginnt der § 83 tatsächlich noch mit "Das Gericht erforscht den Sachverhalt IM RAHMEN DER GESTELLTEN ANTRÄGE von Amts wegen."