In § 129 BetrVG gibt es Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie, die nur bis zum Ablauf des 19.03.2022 gelten. Der Deutsche Bundestag kann diese Regelungen einmalig noch um bis zu drei Monate verlängern.
Macht der Bundestag von der Möglichkeit der Verlängerung keinen Gebrauch, fallen mit Ablauf des 19.03.2022 die Möglichkeiten weg, eine Betriebsversammlung, eine Betriebsräteversammlung und eine Jugend- und Auszubildendenversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen.
Besondere Schutzmaßnahmen im Betrieb
Weitreichende Änderungen sind bei den besonderen Schutzmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie in den Betrieben zu erwarten. Der zentrale § 28 b IfSG, der Grundlage für die Coronaschutzverordnungen in den jeweiligen Bundesländern ist, tritt ebenfalls mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft. Gleiches gilt für die bis zum 19.03.2022 befristeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Allerdings können zentrale Elemente von § 28 b IfSG einmalig auch nochmals um drei Monate verlängert werden – und damit eben auch die Coronaschutzverordnungen in den Bundesländern.
Es wird weiterhin eine sehr dynamische Entwicklung sein, die sich tagtäglich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich regeln wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von den Arbeitgebern jedenfalls die Beibehaltung und Umsetzung von Hygieneschutzkonzepten erwarten wird.
3G am Arbeitsplatz wird nicht verlängert
Sofern die Corona-Pandemie keine unerwartete Wende nimmt, gilt 3G am Arbeitsplatz ab dem 20.03.2022 nicht mehr. Es muss also vor dem Betreten des Betriebsgeländes nicht mehr kontrolliert werden, ob ein Mitarbeiter geimpft, genesen oder negativ getestet ist.
Home-Office Angebotspflicht entfällt
Ähnlich verhält es sich mit der Pflicht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Home-Office anzubieten. Diese Pflicht ist in § 28 b Abs. 4 IfSG geregelt und läuft ebenfalls am 19.03.2022 aus. Mitarbeiter können also ab dem 20.03.2022 wieder zurück in die Büros beordert werden.
Betriebsrat gefordert
Da der Betriebsrat im Gesundheitsschutz erhebliche Mitbestimmungs- und auch Initiativrechte hat, wird es aktive Aufgabe des Betriebsrats bleiben, das Geschehen intensiv zu begleiten.