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Welche Rechte hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten?

Soziale Mitbestimmung ist geregelt im § 87 Abs. 1 Ziffer 1-13 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Und diese Vorschrift räumt dem Betriebsrat zahlreiche Mitbestimmungsrechte ein und zwar in Fragen, die zum Beispiel betreffen: Verhalten und Ordnung der Arbeitnehmer im Betrieb, Lage und Länge der Arbeitszeit, Gehaltszahlungsfragen und Urlaubsfragen, Fragen der technischen Überwachung, Urlaubsfragen, Fragen zur Arbeitssicherheit, zu sozialen Einrichtungen, zur Lohngestaltung und und und... Mitbestimmung heißt, dass der Arbeitgeber in all diesen Angelegenheiten nicht mehr alleine agieren kann, er kann zum Beispiel alleine und einseitig keine Überstunden mehr anordnen. Vielmehr muss er zuvor die Genehmigung des Betriebsrates einholen. Das heißt auch, dass der Betriebsrat berechtigt ist, in all diesen Angelegenheiten den Abschluss von Betriebsvereinbarungen von seinem Arbeitgeber zu verlangen. Weigert sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu verhandeln oder verletzt er sogar seine Mitbestimmungsrechte, dann droht ihm nicht nur der mehrfache Gang vor das Arbeitsgericht, sondern schlussendlich auch bis hin vor die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle führt dann eine Zwangsschlichtung durch, die den Arbeitgeber immer teuer zu stehen kommt. Und für Sie als Betriebsrat heißt das, dass die soziale Mitbestimmung Ihnen gute Möglichkeiten bietet, zum Wohle Ihrer Kollegen deren Arbeitsverhältnisse mitzuregeln. Dabei können Sie jederzeit vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser in Verhandlungen mit Ihnen tritt. Sie haben also da tatsächlich hervorragende Möglichkeiten, zum Wohle der Belegschaft zu handeln.

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