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Welche Ausnahmen gibt es beim Mindestlohn?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ja in Deutschland das Mindestlohngesetz, wonach flächendeckend jeder Arbeitnehmer mindestens 8,50€ pro Stunde brutto erhalten muss. Aber wirklich jeder Arbeitnehmer? Nein. Das Mindestlohngesetz sieht auch Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Auszubildende, die eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz absolvieren, keinen Mindestlohn erhalten. Auch Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein freiwilliges Praktikum, das bis zur Dauer von drei Monaten geht, müssen keinen Mindestlohn bekommen. Ehrenamtlich tätige Personen oder Personen, die einen Freiwilligendienst absolvieren, müssen auch keinen Mindestlohn bekommen und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, wenn sie denn ein Jahr vorher arbeitslos waren, müssen auch keinen Mindestlohn erhalten. Da will man natürlich ein bisschen den Arbeitsmarkt wieder pushen und auch die Langzeitarbeitslosen in Brot und Lohn bekommen. Deswegen sind sie in den ersten sechs Monaten nicht im Mindestlohn zu vergüten. Insofern auch eine Ausnahme. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter und Selbständige sind natürlich auch außen vor. Ansonsten, liebe Betriebsräte, müssen alle Ihre Arbeitnehmer Mindestlohn erhalten und darüber haben sie auch zu wachen, denn sie sind ja Hüter über Recht und Gesetz nach §80 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz. Und dazu können sie auch vom Arbeitgeber alle erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeiterfassungsbögen, heraus verlangen, damit sie sehen können, ob der Mindestlohn überhaupt ausbezahlt wird. Denn auch Überstunden müssen mit einkalkuliert werden. Dazu mehr in einem anderen Ratgeber-Video von mir.

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