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Was ist ein Wirtschaftsausschuss?

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan der Betriebsverfassung. Seine Aufgabe besteht darin, mit dem Unternehmer in allen wesentlichen wirtschaftlichen Fragen gemeinsame Beratung durchzuführen und deren Ergebnis an den Betriebsrat weiterzugeben. Der Wirtschaftsausschuss selber hat keine Mitbestimmungsrechte. Das heißt, wenn es mal Streit gibt mit dem Arbeitgeber, zum Beispiel über die dem Wirtschaftsausschuss vorzulegenden Unterlagen, dann muss der Wirtschaftsausschuss zwingend den Betriebsrat einschalten. Und die Gründung des Wirtschaftsausschusses ist Pflicht. In allen Unternehmen, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Wirtschaftsausschuss zu bestellen. Und die Frage, "Wer sitzt denn eigentlich im Wirtschaftsausschuss?", die entscheidet generell der Betriebsrat. Denn der Betriebsrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, wer zum Mitglied des Wirtschaftsausschusses bestellt wird. Das kann jeder Arbeitnehmer sein, sogar ein leitender Angestellter. Ideal wäre nur, wenn der Gesetzgeber sich das wünscht, wenn das Mitglied des Wirtschaftsausschusses, die für die Ausübung des Amtes besondere persönliche und fachliche Eignung auch besitzt. Und selbst leitende Angestellte können Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden. In Unternehmen mit vorhandenem Gesamtbetriebsrat übernimmt im Übrigen der Gesamtbetriebsrat die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Ein Wirtschaftsausschuss hat zwischen drei und sieben Mitgliedern und die Frage, „Sind es jetzt drei, fünf oder sieben Mitglieder?“, auch die entscheidet der Betriebsrat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Es kann im Übrigen auch sein, dass der Wirtschaftsausschuss mit einer geraden Anzahl an Mitgliedern besetzt ist. Wichtig immer nur: Ein Mitglied des Betriebsrates muss auch Mitglied im Wirtschaftsausschuss sein. Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten und an dieser Besprechung hat auch der Arbeitgeber teilzunehmen. Er darf allerdings einen Vertreter entsenden. Und das Ergebnis dieser Unterredung hat der Wirtschaftsausschuss dann dem Betriebsrat unverzüglich, also so schnell wie möglich, mitzuteilen, damit der Betriebsrat immer über wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten oder auch Vorhaben des Arbeitgebers fortlaufend informiert wird. Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben, wenn sie nicht gleichzeitig auch dem Betriebsrat angehören, leider keinen Sonderkündigungsschutz. Und auch der Schulungsanspruch von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses wird rege diskutiert. Aber nichtsdestotrotz ist der Wirtschaftsausschuss ein wirklich unverzichtbares Organ der Betriebsverfassung. Denn nur über den Wirtschaftsausschuss wird ermöglicht, dass der Betriebsrat von Entscheidungen des Arbeitgebers nicht überrumpelt wird und immer frühzeitig weiß, dass und welche Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausgeübt werden müssen. Sei es zum Beispiel das Aushandeln eines Interessenausgleichs mit Sozialplan. Und im Übrigen ist die Gründung des Wirtschaftsausschusses eine gesetzliche Pflicht und wenn man diese Pflicht versäumt, dann kann das ganze theoretisch zumindest sogar die Auflösung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht zur Folge haben. Aber bevor es so weit kommt, bin ich mir sicher, werden Sie einen Wirtschaftsausschuss wirksam in Ihrem Betrieb verankern.

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