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„Nachschieberitis“ und kein Ende: Kündigungsgründe können immer leichter nachgeschoben werden

Wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Kündigungsgründe noch „unbekannt“ gewesen sind, kann er diese auch außerhalb der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB noch nachschieben. Dies ist nun noch einmal mit dem BAG Beschluss vom 12.1.2021 (2 AZN 724/20) bestätigt worden. **Themen in der heutigen Folge:** - Darf der Arbeitgeber aktiv nach weiteren Kündigungsgründen „suchen“? - Müssen nachgeschobene Kündigungsgründe in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zum „eigentlichen“ Kündigungsgrund stehen? - Spielt es eine Rolle, ob der ursprüngliche Kündigungsgrund seinerseits bereits „verfristet“ gewesen ist? - Gilt diese Regelung auch bei Verdachtskündigungen? **Weitere Informationen zum Thema:** Kündigung → https://www.betriebsrat.com/kuendigung

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