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HER mit dem Bürohund: Was Hundelieber jetzt wissen müssen

Wer als Mensch überhaupt ein Herz hat, der liebt seinen Hund. Und möchte dieses wunderbare Geschöpf möglicherweise auch an den Arbeitsplatz mitnehmen, wo es für Entzücken beim Chef und im Kollegenkreis sorgen dürfte. Rechtlich ausgeschlossen ist Tierhaltung am Arbeitsplatz nicht. Jedoch bedarf die Haltung eines „Bürohunds“ der Erlaubnis des Arbeitgebers. Dieser allein hat das Hausrecht inne. So weit, so klar. Doch wie so häufig steckt der Teufel auch in Sachen Bürohund im juristischen Detail. Längst nicht jeder Chef nämlich ist ein Hundeliebhaber. Und auch unter sonst umgänglichen Kollegen finden sich veritable Hundehasser. Wie man diese möglichst frühzeitig wegbellt, wegbeißt, endgültig in die Flucht schlägt, das erörtern die Rechtsanwälte Frau Susanna Suttner aus München und Niklas Pastille aus Berlin in diesem nicht nur für Hundehalter instruktiven Podcast voller Tierliebe. **Themen in der heutigen Folge:** - Kaum zu glauben für Hundeliebhaber: KEIN GESETZLICHER ANSPRUCHauf Tierhaltung am Arbeitsplatz - Wie es dennoch klappt: ERLAUBNIS des Arbeitgebers, ggf. unter BEDINGUNGEN - Dem Chef die Erlaubnis zur Tierhaltung ABLUCHSEN: Geht das? Zur Bedeutung des WILLKÜRVERBOTS, der BETRIEBLICHEN ÜBUNG und des arbeitsrechtlichen GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES - Bürohund und Betriebsrat: Ein unschlagbares Duo? Was – falls irgendetwas – unterliegt der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

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