617 Aufrufe | vor 5 Jahren

Mitbestimmung des Betriebsrats - Ordnungsverhalten vs. Arbeitsverhalten

Das Verhalten der Arbeitnehmer lässt sich nach der Rechtsprechung des BAG in zwei Bereiche unterteilen, zum einen in das sog. Ordnungsverhalten, zum anderen in das sog. Arbeitsverhalten. Das Ordnungsverhalten ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Das Arbeitsverhalten nicht. In der Praxis ist dies oft schwer abzugrenzen. Deshalb machen wir mit Ihnen eine Praxis-Übung und nehmen eine besonders lustige Entscheidung des LAG Nürnberg unter die Lupe: In dieser Folge lernen Sie: Anordnungen des Arbeitgebers, das Bekleben betrieblicher Einrichtungen, die Führung überwiegend dienstlicher Kommunikation, das Aufräumen des Arbeitsplatzes, der Entsorgung technischen Equipments und die Benützung separater Abfallbehälter betreffend, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG, denn sie regeln den Umgang mit Firmeneigentum und betreffen schwerpunktmäßig das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers. Dagegen betreffen Beschränkungen hinsichtlich des Platzierens privater Gegenstände am eigenen Arbeitsplatz, des Belegens freier anderer Arbeitsplätze oder der Oberseite von Schränken sowie Anordnungen zur Pflege, zum Gießen und Zurückschneiden mitgebrachter privater Zimmerpflanzen schwerpunktmäßig das Ordnungsverhalten des Mitarbeiters und sind mitbestimmungspflichtig.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text