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Was ist eine Probezeitkündigung? Grundbegriffe der Kündigung einfach erklärt

Wenn ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, dann wollen sich beide Parteien erstmal ein bisschen Beschnuppern. Da ist es natürlich immer vor allem der Arbeitgeber, der möchte genau wissen, wen er sich denn da in den Betrieb geholt hat, was der alles so kann und was er zu leisten im Stande ist. Aber auch der neue Mitarbeiter möchte ja erstmal einen Eindruck von seinem neuen Betrieb bekommen, die Kollegen kennen lernen, wissen mit was für Vorgesetzten er es da so zu tun hat und einschätzen können, ob er in diesem Betrieb glücklich werden kann. Und dass die Parteien sich erstmal so ein bisschen beschnuppern wollen, da ist auch nichts Verwerfliches dran zu finden. Und deswegen hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer vereinbarten Probezeit, die Kündigungsfristen zu verkürzen, solange sie mindestens zwei Wochen betragen. Allerdings darf die Probezeit grundsätzlich nicht länger dauern als sechs Monate, denn dann müssen die Parteien schon wissen, ob sie auf Dauer zusammenarbeiten möchten. Die Probezeit wird ganz häufig verwechselt mit der Wartezeit, das ist aber was völlig anderes. Die Wartezeit ist nämlich ein Begriff aus dem Kündigungsschutzgesetz und beantwortet die Frage, ab wann der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutz genießt, mit anderen Worten, der Arbeitgeber ihm nur noch kündigen kann, aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen. Die Wartezeit beträgt aber laut Gesetz immer sechs Monate. Und zwar selbst dann, wenn die Probezeit vielleicht nur drei Monate beträgt. Das bedeutet, dass zwar die Kündigungsfrist nicht mehr verkürzt ist, aber der Arbeitgeber muss eine Kündigung vor Ablauf der Wartezeit eben noch nicht auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe stützen. Was häufig vergessen wird bei den Arbeitgebern ist, dass auch Probezeitkündigungen bereits der Anhörung vor dem Betriebsrat unterliegen. Denn § 102 BetrVG sagt, dass vor jeder Kündigung angehört werden muss, völlig egal, ob das Arbeitsverhältnis einen Tag, ein paar Monate oder vielleicht schon mehrere Jahre bestanden hat.

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