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Welche Aufgaben hat ein Gesamtbetriebsrat?

Die Antwort steht im §50 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nur spricht das Gesetz dort nicht von Aufgaben, sondern von Zuständigkeit. Das meint aber das Gleiche. Danach ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden können. Diese Form der Zuständigkeit nennt sich originäre Zuständigkeit. Oder Zuständigkeit kraft Gesetzes. Wichtig dabei: Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Beispiel für die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats: Die Einführung einer unternehmenseinheitlichen Telefonanlage. Es gibt aber noch eine andere Form der Zuständigkeit, nämlich die Zuständigkeit kraft Auftrags. Der örtliche Betriebsrat kann nämlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen eine Angelegenheit für ihn, als den örtlichen Betriebsrat, zu behandeln. Und wichtig dabei: Der örtliche Betriebsrat kann sich hier die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Beispiel für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Auftrags: Im Zuge einer Betriebsänderung beschließt der örtliche Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, dass der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan aushandeln soll. Wichtig aber bei all dem: §50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. So viel zur Verteilung der Zuständigkeit zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat. Wenn wir jetzt aber auf die Arbeitgeberseite schauen, ich hoffe, dass da mal nicht ein Satz von Erhard Horst Bellermann gilt: Manche Büros sind zuständig, wie eine verriegelte Tür.

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