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Meine Damen und Herren, der heutige Fall kommt wieder mal vom Bundesarbeitsgericht, und zwar vom 25.05.2 Aber immer noch aktuell. Worum ging's?
Es ging darum, ein Arbeitnehmer machte aus seinem Arbeitsvertrag gegen den Arbeitgeber noch Ansprüche geltend, dieser sagte aber: "Diese Ansprüche, die Sie gegen mich geltend machen, die sind schon verjährt."
Jetzt ist die Frage, wann verjähren denn Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?
Grundsätzlich verjähren arbeitsvertragliche Ansprüche drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Also, ganz einfach meine Damen und Herren, Sie haben einen Anspruch, zum Beispiel auf Überstundenbezahlung gegenüber dem Arbeitgeber, der Überstundenprozess hat stattgefunden im Mai 2016, und jetzt hat Ihnen der Arbeitgeber diese Überstunden noch nicht bezahlt, dann würde die Verjährung gesetzlich beginnen am 31.12.2016 und dann drei Jahre darauf. Also eben dann Ende 2019, 31.12.
Deswegen haben die Anwälte und die Kanzleien auch manchmal zum Jahresende etwas mehr Stress, nicht weil die da irgendwie ein bisschen zu faul sind oder sich nicht koordinieren können, sondern weil die Fristen dort gesetzlich ablaufen. Diese gesetzlichen Verjährungsfristen kann man durch arbeitsvertragliche Gestaltung auch anders regeln. Die sogenannten Ausschlussfristen oder Verfallklauseln.
Jetzt ist die Frage, wie weit dürfen denn diese arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen die gesetzliche Verjährung denn runterreduzieren?
Und dieser Fall war beim Bundesarbeitsgericht und das BAG sagt in der Entscheidung: "Man darf solche Klauseln vereinbaren, wirksam vereinbaren, wenn man die Ausschlussfrist " Jetzt denken Sie, "das ist ja ganz schön sportlich", von drei, respektive fast vier, Jahren auf drei Monate. Also nicht um drei Monate kürzen, sondern auf drei Monate, ab Fälligkeit des Anspruchs, da sind die Ansprüche also sehr, sehr schnell weg.
Solche Klauseln sind aber zulässig, deswegen empfehle ich Ihnen, schauen Sie mal in Ihren eigenen Arbeitsvertrag rein oder in den anwendbaren Tarifvertrag, da halten die sich auch ganz gerne mal auf, oftmals dann sechs Monate, das ist natürlich eine Kompromisslösung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, aber es geht auch in Arbeitsverträgen auf drei Monate runter.
Vielleicht noch eine Anekdote am Rande: Ein Arbeitgeber hat es in einem Arbeitsvertrag etwas übertrieben. Da hat er nämlich gesagt, dass man nur zwei Monate Zeit hat, um die Ansprüche geltend zu machen ab Fälligkeit. Jetzt haben Sie ja gerade schon gehört, das Minimum sind aber drei, der Arbeitgeber vereinbarte aber zwei Monate. Jetzt war der Fall ein bisschen anders, jetzt hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer noch Ansprüche offen. Die hat er aber auch später geltend gemacht, als jetzt eben diese zwei Monate und da sagte der Arbeitgeber: "Naja, so eine Klausel ist eh nicht wirksam, es geht ja bloß drei, " Da sagte aber auch das BAG: "Das geht nicht."