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Personelle Angelegenheiten

1.238 Aufrufe | vor 9 Jahren

Kann Ex-Mitarbeiter & -Betriebsrat nach Wiedereinstellung BR-Mitglied werden?

Das ist eine spannende Frage:

Ein ehemaliger Betriebsrat und Arbeitnehmer schließt mit seinem ehemaligen Arbeitgeber erneut einen Arbeitsvertrag.

Ist er dann auch automatisch wieder ein Mitglied des Betriebsrats oder kann er es wenigstens wieder werden?

Zur ersten Frage:

Ist er noch Betriebsratsmitglied?

Dazu gibt es eine gesetzliche Antwort in § 24 BetrVG.
Dort ist geregelt wann die Mitgliedschaft erlischt. So erlischt die Amtszeit beispielsweise natürlich nach Ablauf der Wahlperiode, wenn man nicht mehr gewählt ist oder wenn man das Betriebsratsamt niederlegt. Das Amt endet aber auch dann, wenn man seine Wählbarkeit verliert, also wenn man beispielsweise echter leitender Angestellter wird, für den ist ja der Betriebsrat nicht mehr zuständig, weil der eher im Arbeitgeberlager steht. Erst recht kann ein leitender Angestellter daher auch nicht Mitglied im Betriebsrat sein.

Anderes Beispiel, in dem man sein Betriebsratsamt verliert, wenn einer in einen anderen Betrieb rüberwechselt. In § 24 steht aber auch, das Betriebsratsamt endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da ist also unsere Antwort. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unser Betriebsratsmitglied nicht mehr Betriebsratsmitglied.

Jetzt zur zweiten Frage:

Wird er es aber wieder, wenn in den Betrieb zurückkehrt?
Die Überlegung ist doch naheliegend, denn es hat sich ja eigentlich nicht wirklich was geändert, oder?

Aber die Rechtsprechung sieht das anders.
Wer aus dem Betriebsratsamt in Folge Beendigung des Arbeitsvertrags ausgeschieden ist, bleibt auch draußen. Besonders hart, das gilt selbst dann wenn die Wiedereinstellung von vornherein geplant war.

Bitte machen sie sich aber eins bewusst:

Ich habe hier nur von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen.
Völlig anderes gilt wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, aber nur tatsächlich nicht gearbeitet wird:

Bei Sonderurlaub, Mutterschutz, Elternzeit, Streik oder ähnlichem endet das Arbeitsverhältnis nämlich nicht, und damit auch nicht das Betriebsratsamt.

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