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Ist das Hereinholen von Leih-Arbeitnehmern eine Einstellung?

Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. Die Fachreferentin Sandra Becker und der Rechtsanwalt Arne Schrein decken auf, ob das Hereinholen von Leih-Arbeitnehmern eine Einstellung ist. **Inhalt:** 0:00 - Intro 0:43 - Arbeitgeber gibt dem Betriebsrat nicht bescheid 2:00 - Stellt man Leih-Arbeitnehmer normal ein? 3:08 - Paragraph 14 Abs. 3 AÜG **Weitere Informationen zum Thema:** Allgemeine Informationen zum Thema Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) bzw. Leiharbeit → [https://www.betriebsrat.com/arbeitnehmerueberlassung](/wissen/personelle-angelegenheiten/arbeitnehmerueberlassung)

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