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Hausrecht auf Betriebsversammlungen?

Wer hat das Hausrecht inne auf der Betriebsversammlung? Ganz sicher nicht der Arbeitgeber, obwohl Arbeitgeber das gerne behaupten. Das habe ich unlängst einem Mandanten mitgeteilt, der mich gefragt hat, ob er, als Betriebsratsvorsitzender, die Betriebsversammlung zu leiten und deswegen auch das Hausrecht inne hat. Genauso ist es. Zunächst einmal ist es wichtig, dass wir unterscheiden zwischen Betriebsversammlungen, die werden viermal im Jahr einberufen vom Betriebsrat und sogenannten Mitarbeiterversammlungen. Mitarbeiterversammlungen werden vom Arbeitgeber, also vom Chef einberufen, im Rahmen seines Direktionsrechts. Deswegen hat auf den Mitarbeiterversammlungen und nur dort, der Arbeitgeber das Hausrecht. Anders auf den Betriebsversammlungen. Die Betriebsversammlungen sind ein eigenes Organ der Betriebsverfassung. Also kein Privatvergnügen des Betriebsrats. Aber, Betriebsversammlungen werden durchgeführt vom Betriebsrat über dessen Betriebsratsvorsitzenden. Der hat das Hausrecht inne. Und zwar das Hausrecht im Veranstaltungsraum selbst und auf allen Zufahrtswegen, was viele nicht wissen. Haben nun die Arbeitgeber Unrecht, wenn sie sagen, dass ausnahmsweise auch der Arbeitgeber das Hausrecht beanspruchen kann und zwar auf einer Betriebsversammlung? Sie haben nicht vollständig Unrecht. Denn stellen Sie sich folgendes vor. Betriebsversammlungen können auch zweckentfremdet, also missbraucht werden. Zum Beispiel, wenn Eigentum des Arbeitgebers beschädigt wird, das ist das erste Beispiel. Wenn betriebsfremde Personen unbefugt an der Betriebsversammlung teilnehmen und drittens, wenn dort Themen erörtert werden, die nichts auf einer Betriebsversammlung verloren haben. Dann und nur dann, darf der Arbeitgeber wieder das Hausrecht beanspruchen. Natürlich, wenn ich von betriebsfremden Personen spreche, meine ich damit nicht Referenten, die der Betriebsrat zulässigerweise eingeladen hat, weil sie auf der Betriebsversammlung sprechen sollen. Das können natürlich auch Rechtsanwälte sein.

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