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Müssen sich Betriebsratsmitglieder beim Vorgesetzen Abmelden und Zurückmelden?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, zu wissen, wo seine Arbeitnehmer sich aufhalten und er muss auch innerorganisatorisch in der Lage sein, die Arbeitsleistung vielleicht durch andere Arbeitnehmer erbringen zu lassen, damit der Betriebsablauf nicht gefährdet ist. Sie müssen also ungefähr sagen, wie lange die Tätigkeit dauert und auch wo Sie sich aufhalten, es sei denn der Ort lässt Rückschlüsse auf Ihre Tätigkeit zu, dann brauchen Sie das nicht sagen, denn Ihr Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, was Sie machen. Es reicht, wenn Sie sagen, Sie müssen im Rahmen Ihrer Betriebsratsmitgliedschaft jetzt tätig werden. Vergessen Sie das auch nicht. Wenn Sie sich nicht abmelden, kann der Arbeitgeber Sie abmahnen und wenn das häufiger vorkommt, sogar kündigen. Das ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
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