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Die Vorbereitung ist kein Hexenwerk. Nehmen wir an, Sie sind gekündigt worden. Bitte lachen Sie jetzt nicht, dann bringen Sie die Kündigung mit. Sie glauben gar nicht, dass das passiert aber es passiert sehr häufig. Der gekündigte Arbeitnehmer kommt ohne alle Unterlagen zum Anwalt. Dann kann ich noch nicht einmal ersehen, ob die Frist, die sogenannte 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage bereits um ist oder ob wir noch erfolgsversprechend Klage erheben können oder nicht. Also, Fazit, bringen Sie alle Unterlagen mit von denen Sie auch nur glauben, dass der Anwalt einen Blick hineinwerfen sollte. Insbesondere Ihren Arbeitsvertrag, sämtliche Nachträge zum Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, wenn Ihnen diese Kündigungsrelevant erscheinen und natürlich die Kündigung selbst.
Übrigens, hat es wie leider häufig in der Praxis, mehr als nur eine Kündigung gegeben, man spricht dann von einer sogenannten Mehrfachkündigung, dann benötige ich als Ihr Anwalt jede einzelne Kündigung, die Ihnen erteilt worden ist. Auch wenn Sie gerade vom Anwaltsbesuch zurückkehren und der Arbeitgeber hat Ihnen erneut eine Kündigung erteilt, sollten Sie schnurstracks die Anwaltskanzlei wieder aufsuchen.
Warum?
Wir müssen gegen jede einzelne Kündigung vorgehen, jedenfalls muss ich von jeder Kündigung wissen.
Was aber, wenn es gar nicht um Kündigungen, gar nicht um Individualarbeitsrecht geht? Was, wenn Sie ein Betriebsrat sind und sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen wollen?
Im Prinzip gilt dann das Gleiche. Ich freue mich darüber, wenn Sie den Beschluss des Betriebsrat über meine Beauftragung bereits mitbringen oder wenn Sie jedenfalls vorbereitet darauf sind, dass Sie nach dem Anwaltstermin alsbald eine Betriebsratssitzung einberufen sollten, in der meine Beauftragung dann beschlossen wird. Die Beauftragung ist übrigens denkbar einfach. Der Arbeitgeber muss nicht, wie er häufig behauptet, vor jedem Anwaltsbesuch zuvor gefragt werden. Dies ist nur bei einer sogenannten Sachverständigentätigkeit so, hier muss vorher eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Aber auch diese Hürde ist regelmäßig zu überwinden.
Was wünschen sich Anwälte im Übrigen von ihren Mandanten?
Kommen wir noch einmal auf das Beispiel der Kündigungsschutzklage zurück, einem echten arbeitsrechtlichen Klassiker. Vielleicht haben Sie sich schon vor dem Anwaltsbesuch Gedanken gemacht, über das von Ihnen zu verfolgende Ziel in der Sache. Als Arbeitnehmer kann es ein taugliches Ziel sein, in jedem Fall eine Wiedereinstellung zu erreichen. Möglicherweise wollen Sie um jeden Preis in dem Betrieb weiterarbeiten, in dem man Ihnen gerade die Kündigung erteilt hat. Hierfür kann es gute Gründe geben, aber davon muss ich wissen. Andererseits könnte es ein Ziel sein, gerade nicht wieder eingestellt zu werden, sondern eine, natürlich möglichst hohe, Abfindung zu erstreiten. Wenn Sie auf keinen Fall die Wiedereinstellung erreichen wollen, so wäre auch das für mich eine wertvolle Information. Es gibt übrigens nicht ein einzelnes Ziel, das Mandanten und Anwälte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung durchgehend verfolgen. So stellen sich das nur Laien vor. Tatsächlich ist es so, dass abhängig von der jeweiligen prozessualen Situation immer wieder neu gefragt werden muss:
Was will der Mandant? Was kann klugerweise das verbliebene Ziel sein?
Wenn Sie also bewaffnet mit Ihrem Arbeitsvertrag, Ihrer Kündigung, allen Nachträgen zu den Arbeitsverträgen und als Betriebsrat mit dem Beschluss über meine Beauftragung die Anwaltskanzlei aufsuchen, dann werde ich oder jeder andere Anwalt sie lieben. Denn so sparen wir beide Zeit. Zeit, die wir investieren können für eine kluge Prozessstrategie.