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Hat die JAV ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen? Und auch Stimmrecht?

Wir wollen heute klären, inwieweit die JAV ein Teilnahme und gegebenenfalls sogar ein Stimmrecht hat. Die Bestimmung dazu ist § 67 im Betriebsverfassungsgesetz und der Paragraph regelt Folgendes: Die JAV, ich nenne sie mal ganz liebevoll "Javis" bei mir auf den Seminaren, die hat generell ein Teilnahmerecht auf jeder Betriebsratssitzung, insofern, dass sie einen Vertreter entsenden kann bei allen Tagesordnungspunkten. Bei allem worüber der Betriebsrat spricht, kann die JAV mit einem Vertreter anwesend sein, und anwesend heißt natürlich auch beratend teilnehmen, das Wort erheben. Darüber hinaus aber kann es Fälle geben, die die jugendlichen Auszubildenden bis 25, also die Arbeitnehmer der JAV, besonders betreffen, und dann hat die JAV über das Teilnahmerecht eines Vertreters hinaus das Recht, dass alle Mitglieder der JAV an der Betriebsratssitzung, zu diesem Punkt zumindest, teilnehmen. Zu anderen Punkten müssen sie leider den Saal verlassen und nur das eine Mitglied, das immer Teilnahmerecht hat, darf bleiben. Besonders ist hier die Begrifflichkeit an der das Gesetz anknüpft, also wenn besonders die Interessen der jugendlichen Auszubildenden betroffen sind. "Besonders" ist hier rein qualitativ gemeint, nicht zahlenmäßig, wenn es zum Beispiel um die Erstellung eines Urlaubsplans für das Unternehmen geht, das also das ganze Unternehmen betrifft, und aber jetzt die Vergangenheit gezeigt hat, dass die Auszubildenden darin oft Urlaub nehmen müssen, zu Zeiten, wo sie noch Berufsschule haben. Sehr, sehr ungünstig, weil dann können sie nicht verreisen. Und der Betriebsrat möchte jetzt darüber abstimmen, dass der Urlaubsplan unter Berücksichtigung der Berufsschulferien aufgestellt wird. Dann ist das ein Fall, wo die gesamte JAV teilnahmeberechtigt ist, sie sind nämlich besonders betroffen, insofern, dass der Urlaubsplan zwar für alle Arbeitnehmer gilt, also immer noch für mehr Arbeitnehmer als es JAV Arbeitnehmer gibt. Aber es sind doch besonders jetzt die jugendlichen auszubildenden Arbeitnehmer betroffen. Insofern kann die ganze JAV dort teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Aber darüber hinaus, und das ist entscheidend, kann die JAV bei Betriebsratssitzungen auch mit abstimmen und das ist der Fall nach § 67, wenn überwiegend die Interessen der jugendlichen auszubildenden Arbeitnehmer betroffen sind. Und überwiegend ist hier, anders als gerade besonders rein qualitativ gemeint war, ist überwiegend jetzt wirklich quantitativ gemeint, wenn also mehr Arbeitnehmer der JAV betroffen sind als der übrigen Arbeitnehmer, die der Betriebsrat vertritt, dann kann die JAV auch bei diesem Beschluss mit abstimmen, hat volles Stimmrecht, also 3, 5, 7 wie viele auch immer in der JAV sind und bei der Sitzung dann teilnehmen, idealerweise alle, können dann auch Stimmen vergeben. Ja, in diesem Sinne, nehmen Sie auf jeden Fall Ihre Beteiligungsrechte wahr als JAV bei Betriebsratssitzungen. Und der Betriebsrat sollte auch auf dem Schirm haben,ann die JAV als Ganze zu laden ist und wann die JAV bei welchen Punkten auch möglicherweise Stimmrecht hat.

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