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Haben Auszubildende Anspruch auf einen Mindestbetrag als Ausbildungsvergütung?

Ja, heißt es nicht, man muss Lehrgeld bezahlen? In der Tat, früher war das so, heute meint das natürlich was anderes. In nahezu allen EU-Staaten ist es inzwischen unzulässig, dass es keine Ausbildungsvergütung gibt. So auch in Deutschland. Dort ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass der Auszubildende eine Vergütung zu erhalten hat. Das sagt der §17 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Aber wie hoch? Das lässt der Gesetzgeber natürlich mal wieder offen. Er schreibt den unbestimmten Begriff hin, es muss eine angemessene Vergütung sein. Ja, was ist jetzt angemessen? Da hat jeder möglicherweise andere Vorstellungen. Die Rechtsprechung sagt, es muss 80% mindestens von dem sein, was üblicherweise nach Tarifverträgen in der Branche bezahlt wird. Man muss also schauen, was die Tarifverträge über die Vergütung in diesem Ausbildungsberuf sagen. Wenn es keine Tarifverträge gibt, schaut man, was üblicherweise in der Branche bezahlt wird. Das kann aber sehr variieren von Bundesland zu Bundesland. So bekommen zum Beispiel Friseure in den neuen Bundesländern teilweise nur 200€ in den ersten Lehrjahren, hingegen Automobil-Innenaustatter in den alten Bundesländern bis zu 850€. Sie müssen also schauen, was bei Ihnen Gültigkeit hat, was üblicherweise bei Ihnen bezahlt wird. Da hilft Ihnen eine Seite weiter, und zwar unter: www.bibb.de Das ist das Bundesinstitut für Berufsbildung. Da finden Sie einen Ausbildungsrechner, der hat alle relevanten Ausbildungsberufe erfasst und da können Sie jährlich die übliche Vergütung ermitteln. Im Übrigen muss die Ausbildungsvergütung nach §17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) jährlich auch ansteigen. Vergessen Sie das auch nicht.

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