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Welche Fristen gelten für das Aussprechen einer Abmahnung?

Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird zwar im Gesetz erwähnt, aber wie genau sie auszusehen hat und ob Fristen einzuhalten sind, das ist gesetzlich nicht geregelt. Aber kann ein Arbeitgeber jetzt tatsächlich sogar Monate oder unter Umständen Jahre nach dem Fehlverhalten abmahnen? Ja, das kann er. Arbeitgeber können auch Vorfälle, die bereits einige Zeit zurückliegen, unter Umständen sogar ein oder zwei Jahre, noch abmahnen. Das kommt in der Praxis auch gar nicht so selten vor. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess über eine verhaltensbedingte Kündigung geführt und verloren hat, dann will er zumindest aber den Pflichtverstoß im Nachgang noch abmahnen. Und das ist dann meistens schon eine ganze Weile her. Aber ewig kann sich der Arbeitgeber auch keine Zeit lassen, denn selbst wenn es keine Fristen gibt im Gesetz, gibt es doch das Rechtsinstitut der Verwirkung. Das bedeutet, dass jemand die Ausübung eines Rechts irgendwann auch verwirkt, wenn die Gegenseite davon ausgehen darf, dass sich diese Sache erledigt hat. Und das ist der Fall, wenn man zu lange zuwartet. Verwirkung ist zum Beispiel gegeben, wenn der Arbeitgeber nach dem Pflichtverstoß wieder Schriftwechsel oder Gespräche mit Ihnen führt und Sie davon ausgehen dürfen, dass sich die Sache erledigt hat. Oder wenn Sie befördert werden oder eine Gehaltserhöhung bekommen nach dem Pflichtverstoß. Dann können Sie auch davon ausgehen, dass dieser nicht mehr zu einer Abmahnung führt. Ebenso kann Verwirkung eintreten, wenn der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen von Ihnen toleriert und auch nicht abmahnt. Denn damit zeigt er, dass es ihm so wichtig damit nicht ist. Ja, Sie sehen also eine Abmahnung ist zwar keinen gesetzlichen Fristen unterlegen, aber ewig kann sich der Arbeitgeber auch nicht Zeit lassen damit, da sonst Verwirkung eintritt.

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