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Offensichtlich rechtswidrige Kündigung - Was kann der Betriebsrat unternehmen?

Und stellen Sie sich Mal vor, welchen Fall ich tatsächlich vor kurzem erlebt habe. Meine Mandantin ist in einem Dienstleistungsunternehmen beschäftigt und der Arzt teilt ihr die freudige Botschaft mit, dass sie schwanger ist. Das schreibt sie ihrem Arbeitgeber auch in einem Brief und legt das ärztliche Attest über das Bestehen der Schwangerschaft gleich mit dazu. Der Arbeitgeber reagiert hoch erfreut und sensibel und spricht sofort die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Ja und weil er ein ganz besonders cleverer Arbeitgeber ist, packt er das Kündigungsschreiben in einen Firmenbriefumschlag, da ist das Firmenlogo drauf und versendet das Ganze per Einwurf-Einschreiben. Nun hat aber unser Arbeitgeber gehört, dass das mit der Kündigung von werdenden Müttern gar nicht so einfach ist, deswegen hat er das Kündigungsschreiben auch drei Monate vordatiert. Ein ganz cleverer Schachzug von ihm, denn bedingt durch den Umschlag, mit dem Firmenstempel darauf und als Einwurf-Einschreiben war offensichtlich, dass das Kündigungsschreiben vordatiert worden war. Aber bei einer so offensichtlich unwirksamen Kündigung, was können Sie als Betriebsrat da eigentlich machen? Ich empfehle Ihnen, machen Sie sich die Mühe und äußern Sie bedenken. Es wird schwierig sein im Einzelfall der Kündigung zu widersprechen, weil auf solche Sachverhalte die Widerspruchsgründe einfach gar nicht zugeschnitten sind. Aber Sie können aus jedem rechtlichen Grund schriftlich Bedenken äußern und dem Arbeitgeber binnen der Anhörungsfrist von einer Woche, beziehungsweise bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen, mitteilen. Sie können sich sehr sicher sein, dass das Arbeitsgericht Ihre Bedenken zur Kenntnis nehmen wird und damit leisten Sie dem Kollegen oder der Kollegin, die von der Kündigung betroffen ist, sehr wertvolle Dienste. Vergessen Sie aber bitte auch keinesfalls, den Kollegen darauf hinzuweisen, dass jede Kündigung, egal wie offensichtlich unwirksam sie auch sein mag, binnen drei Wochen vom Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Und wird diese Frist versäumt, dann wird jede noch so offensichtliche Kündigung durch Zeitablauf wirksam. Also: Der erste Gang eines Mitarbeiters, der die Kündigung erhalten hat, sollte immer der zur Agentur für Arbeit sein und der zweite selbstverständlich zum Anwalt.

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