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Kündigung eines Leiharbeitnehmers - Was der Betriebsrat beachten sollte

Bei jeder Einstellung ist der Betriebsrat zu beteiligen, das heißt vor der Einstellung müssen alle Unterlagen der Bewerber vorgelegt werden und der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern. So auch übrigens bei Leiharbeitnehmern. Daraus resultiert der Irrglaube, dass der Betriebsrat auch bei der Kündigung zu beteiligen ist. Nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Dies gilt allerdings nicht für die Kündigung eines Leiharbeitnehmers. Leiharbeitnehmer haben nämlich ein Arbeitsvertragsverhältnis mit dem Unternehmen, das sie verleiht und dort ist auch ein Betriebsrat gegebenenfalls, wenn es einen gibt, anzuhören im Rahmen einer Kündigung. Übrigens, Leiharbeitnehmer dürfen ja auch den Betriebsrat mitwählen, zumindest wenn sie schon drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Allerdings dürfen sie nicht zum Betriebsrat gewählt werden. Jedenfalls dann nicht, wenn sie nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Ihrem Betrieb zum Einsatz kommen.

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