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Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsschutz für Betriebsräte?

Grundsätzlich genießen Sie den besonderen Kündigungsschutz nach §15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und sind ordentlich nicht kündbar, liebe Betriebsräte, das wissen Sie sicherlich. Es gibt aber zwei Konstellationen, in denen eine Kündigung eines Betriebsratsmitglieds durchaus in Betracht kommt, nämlich die außerordentliche, fristlose Kündigung, das heißt, wenn Sie sich was besonders Schweres zu Schulden kommen lassen: Arbeitszeitbetrug, Diebstahl oder Sie hauen Ihren Chef um. Dann kann Ihnen natürlich auch gekündigt werden, eben außerordentlich und fristlos. Zwar muss der Betriebsrat dazu auch zustimmen, jedoch wird er nicht drum herumkommen, wenn diese Gründe tatsächlich vorliegen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber die Zustimmung vom Arbeitsgericht auch ersetzen lassen. Die zweite Möglichkeit einen Betriebsrat zu kündigen, ist im Rahmen einer Betriebsstilllegung oder Betriebsteilstilllegung. Wenn also tatsächlich stillgelegt wird und dieser Zeitpunkt ist auch maßgebend, dann kann dem Betriebsrat tatsächlich auch gekündigt werden. Macht auch Sinn, dann verlässt der Betriebsrat Hand in Hand mit dem Geschäftsführer quasi das sinkende Schiff. Sie leisten viel, liebe Betriebsräte, und müssen sich ab und an auch mit dem Arbeitgeber anlegen. Dafür genießen Sie aber, abgesehen von diesen drastischen Ausnahmefällen, auch diesen besonderen Kündigungsschutz.

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