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Zusatzurlaub für ältere Arbeitnehmer?

Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht nichts dazu, dass ein Arbeitnehmer nur aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters mehr Urlaubstage als ein jüngerer Arbeitnehmer haben können soll. Es kommt also darauf an, ob in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag ein entsprechender Zusatzurlaub gewährt wird. Damit dreht sich aber die Frage auch schon um. Denn, kann denn ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern überhaupt in rechtlich zulässiger Weise einen Zusatzurlaub gewähren? Man könnte ja daran denken, dass nun jüngere Arbeitnehmer, gerade wegen ihres jüngeren Lebensalters, unzulässig diskriminiert werden. Muss der Arbeitgeber ihnen also auch den Zusatzurlaub gewähren, den er da den älteren Menschen bereits gewährt hat? Die Antwort darauf gibt §10 Abs. 3 (1) des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach kann der Arbeitgeber Beschäftigte, die unterschiedlich alt sind, in zulässiger Weise unterschiedlich behandeln. Und zwar unter anderem dann, wenn der Arbeitgeber mit seiner Maßnahme dafür sorgt, dass ältere Beschäftigte weiterhin beruflich tätig sein können. Und danach ist es beispielsweise zulässig Arbeitnehmern ab 58 Jahren zwei Tage Zusatzurlaub zu gewähren. Denn dieser Zusatzurlaub, der ist geeignet dem längeren Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein solches Erholungsbedürfnis haben jüngere Menschen nicht. Zusammen gefasst also: Kann ein älterer Arbeitnehmer Zusatzurlaub verlangen? Die Antwort ist laut Gesetz: Nein. Und kann ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern überhaupt Zusatzurlaub gewähren? Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja. Noch ein Tipp an den Betriebsrat. Wenn Sie möchten, denken Sie gerne an Ihr Mitbestimmungsrecht zum Thema Urlaub §87 Abs. 1 (5) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Und dass alles mit rechten Dingen zugeht, dafür können Sie mit §80 Abs. 1 (1) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sorgen, denn nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht darüber zu wachen, dass sich der Arbeitgeber an arbeitsrechtliche Vorschriften hält. So beispielsweise auch an das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

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