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Ist Betriebsratsarbeit während der Urlaubszeit möglich?

Betriebsratsarbeit und zwar als Gremium ist auch während der Urlaubszeit möglich, solange nur der Betriebsrat beschlussfähig bleibt. Wie man das anstellt und was man macht, wenn es dann doch mal an der Beschlussfähigkeit hapert, dazu in einem anderen Video mehr. Was ohnehin immer geht: Wenn man als einziges Betriebsratsmitglied auf Arbeit ist, während alle anderen Kollegen die Strände, Berge und sonstiges unsicher machen, man kann die Arbeit erledigen, die einem als einzelnes Betriebsratsmitglied und nicht dem ganzen Betriebsratsgremium vom Gesetzgeber aufgegeben worden ist. Also beispielsweise Sprechstunden durchführen (Stichwort: § 39 BetrVG), Arbeitnehmer auf deren Verlangen zu Gesprächen mit deren Vorgesetzten begleiten (§§ 81, 82 BetrVG) oder aber gemeinsam mit den Arbeitnehmern Einsicht in die jeweiligen Personalakten nehmen. Wenn man aber selbst als Betriebsratsmitglied im Urlaub ist, was gilt dann? Wenn man als Betriebsrat dennoch Betriebsratsarbeit machen will und dies auch ausdrücklich anzeigt, dann ist man selbst im Urlaub im Rechtssinne nicht verhindert und darf auch dann noch Betriebsratsarbeit erledigen. Eine andere Frage ist freilich diejenige, ob man die Betriebsratsarbeit während des Urlaubs dann auch ausgeglichen bekommt. Das geschieht gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nämlich nur, wenn man die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten und nicht aus betriebsratsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, sprich also auch im Urlaub, erledigt. Im Zweifel schaut es hier mit einem Ausgleichsanspruch daher eher schlecht aus.

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