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Erhalten Arbeitnehmer mit Sonderurlaub auch noch Erholungsurlaub?

Eine Krankenschwester hatte vom 1.1. des Jahres bis zum 30.9. Sonderurlaub aus wichtigem Grund bekommen. Sie kündigte dann auch das Arbeitsverhältnis zum Ende des Sonderurlaubs und verlangte im Anschluss noch die Abgeltung ihres Erholungsurlaubs. Der Arbeitgeber war nicht bereit den Erholungsurlaub abzugelten. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Krankenschwester habe schließlich an keinem einzigen Tag im Jahr gearbeitet und insofern sei ein Anspruch auf Erholungsurlaub wohl kaum entstanden. Wer hat jetzt Recht? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Erholungsurlaub einfach nur dadurch entsteht, dass das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate besteht und damit die Wartezeit erfüllt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch noch arbeitet. Das bedeutet selbst wenn, zum Beispiel wegen Krankheit, der Arbeitnehmer an keinem einzigen Tag im Jahr arbeitet, entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe. Nicht anders war es bei unserer Krankenschwester. Auch sie hatte während des Sonderurlaubs an keinem Tag gearbeitet. Das stand aber dem Entstehen ihres Erholungsurlaubs in keiner Weise entgegen. Das BAG hat dann entschieden, dass die Krankenschwester noch die Abgeltung ihres vollen Erholungsurlaubs von ihrem Arbeitgeber verlangen kann.

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