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Einführung von Zeiterfassung - Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat?

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Kontrolle der Arbeitnehmer, ist für den Arbeitgeber natürlich wichtig. Vor allem, dass diese auch die Arbeitszeit einhalten, er möchte schließlich nur das bezahlen, was auch gearbeitet wird. Aber auch aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Belange ist die Zeiterfassung sehr wichtig, denn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das soll ja schließlich auch eingehalten werden und das ist eine Arbeitnehmerschutzvorschrift um den Arbeitnehmer vor übermäßigen Belastungen zu schützen. Das Bundesarbeitsgericht und davor sogar auch schon der Europäische Gerichtshof haben entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeiten zu erfassen. Und zwar im Übrigen auch, wenn es Vertrauensarbeitszeit bei ihm im Betrieb gibt. Die Frage stellt sich jetzt, welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat aber wenn jetzt ein solches Zeiterfassungssystem eingeführt werden soll? Kann der Betriebsrat da überhaupt ein Wörtchen mitreden? Ja, kann er. Und zwar nicht nur ein Wörtchen, sondern eine ganze Menge. Hier sind gleich mehrere Beteiligungsrechte erfasst. Erstmal hat der Betriebsrat nach §75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darüber zu wachen, dass das Persönlichkeitsrecht jedes Arbeitnehmers berücksichtigt und eingehalten wird. Darüber hinaus ist der Betriebsrat aber, das wissen Sie sicherlich, auch Hüter über Recht und Gesetz nach §80 Abs. 1 (1) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das heißt der Betriebsrat muss auch schauen, dass das geltende Recht, das geltende Gesetz eingehalten wird und dazu gehört das Grundgesetz, da ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht verankert und auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Gesetz, das der Betriebsrat überwachen muss. Weiterhin hat der Betriebsrat aber auch ein volles und auch voll inhaltliches Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 (6) in einem solchen Falle. Zumindest, wenn es sich um eine technische Einrichtung handelt, die der Arbeitgeber einsetzt um die Arbeitszeiten zu überwachen. Eine solche ist nämlich in aller Regel dazu geeignet, das Verhalten der Arbeitnehmer zu kontrollieren und auch wenn der Arbeitgeber das gar nicht vorhat, es aber zumindest dazu geeignet ist, ist der Betriebsrat voll mitbestimmungspflichtig. Sie wissen ja sicherlich der §87, Ihr Herzstück der betrieblichen Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, das heißt hier kann der Betriebsrat nicht nur Ja oder Nein sagen, sondern er kann auch voll inhaltlich mit ausgestalten wie dieses Zeiterfassungssystem auszusehen hat oder auch nur aussehen darf. Übrigens, ein Initiativrecht ist hier aber nicht gegeben. Das heißt Sie können nicht von sich aus ein Zeiterfassungssystem fordern, das hat das hat das Bundesarbeitsgericht ziemlich deutlich festgestellt.

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