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Weihnachtsfeier verpasst – Bekomme ich jetzt kein Geschenk?

Stellen Sie sich einmal folgendes vor: Sie sind in einem Unternehmen beschäftigt, was jährlich eine Weihnachtsfeier ausrichtet. Und die Beteiligung der Kollegen, die war schon in den Vorjahren immer so ein bisschen mau. Und jetzt hat sich die Geschäftsführung ganz was raffiniertes überlegt. Die überreicht nämlich allen anwesenden Gästen, also allen Mitarbeitern, die zu der Weihnachtsfeier erscheinen tatsächlich ein Geschenk. Und jetzt kommt Ihr Kollege am Montag nach der Weihnachtsfeier zu Ihnen als Betriebsrat und sagt: "Hier, ich muss mich mal beschweren. Ich habe ja nur deswegen nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen, weil ich schwer krank war, aber ich möchte bitte trotzdem mein Geschenk." Ja und Sie sollen jetzt die Frage beantworten: Hat er einen Anspruch darauf oder nicht? Da gibt es tatsächlich einen Fall dazu, der wurde schon gerichtlich entschieden. Die Situation war nie geschildert, die Teilnahme an den jährlichen Weihnachtsfeiern war nicht ganz so gut und deswegen hat sich die Geschäftsführung in so einer spontanen Aktion dazu entschieden, allen anwesenden Kollegen auf der Weihnachtsfeier ein Tablet zu überreichen. Ein Kollege hatte nicht daran teilgenommen, weil er eben krank war und der klagt jetzt im Nachgang darauf, der Arbeitgeber müsse ihn ja wohl auch beschenken, denn das ergebe sich ja bereits daraus, dass der Arbeitgeber ja verpflichtet sei, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln und er sieht insoweit das Tablet, das kann aber auch jedes andere Geschenk sein, schon auch als Bestandteil seines Vergütungsanspruchs. Dazu muss man sagen, das Gericht hat diese Klage abgewiesen. Das Unternehmen darf nämlich sehr wohl unterscheiden zwischen Mitarbeitern, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen und solchen Mitarbeitern, die der Feier fernbleiben. Die Gründe, die für das Fernbleiben ursächlich sind spielen dabei gar keine Rolle. Ob es also die grobe Unlust ist mit den Kollegen zusammen zu feiern oder wie im vorliegenden Fall die spontan aufgetretene Arbeitsunfähigkeit braucht den Unternehmer nicht zu interessieren. Er bewegt sich nämlich auf absolut sicherem Eis wenn er die Frage, wer das Geschenk bekommt, davon abhängig macht, wer sich eben persönlich engagiert und sei es eben in Form der gemeinsamen Weihnachtsfeier. Für Sie als Betriebsrat bedeutet das, wenn sich ein Kollege an Sie wendet weil er kein Weihnachtsgeschenk erhalten hat von Ihrem Arbeitgeber oder weil er sich sonst benachteiligt fühlt, ungleich behandelt fühlt, dann haben Sie schon gute Möglichkeiten diesem Kollegen zu helfen. Sie sind nämlich zum Beispiel bei §75 BetrVG verantwortlich darüber zu wachen, dass alle Kollegen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit, mit anderen Worten also nicht willkürlich, behandelt werden. Und wenn jemand doch mal meint, ihm sei grobes Unrecht zugefügt worden, dann hat er auch die Möglichkeit sich bei Ihnen zu beschweren laut §85 BetrVG. Da rate ich immer dazu, die Beschwerde soll schriftlich eingereicht werden, mit Namen, Unterschrift und allem Pipapo, damit Sie was in der Hand haben, womit Sie an den Arbeitgeber herantreten können.

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