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Gilt der Kündigungsschutz auch für künstliche Befruchtung? Wenn ja, ab wann?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der Kündigungsschutz für Frauen nach künstlicher Befruchtung gilt bereits ab Einsetzung der befruchteten Eizelle. Das Bundesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutz von Frauen nach künstlicher Befruchtung gestärkt. So soll der Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) schon greifen nach Einsetzung der befruchteten Eizelle, also dem sogenannten Embryonen-Transfer, und nicht erst nach Einnistung der Eizelle. Am 14. und 15. Januar 2013 hatte nämlich eine Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie seit langem einen Kinderwunsch hege und vielfach versucht hat sich künstlich befruchten zu lassen. Der Embryonen-Transfer erfolgte dann am 24.01. und am 31.01. kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin. Ohne vorher eine behördliche Zustimmung einzuholen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung für Unwirksam abgeurteilt, da es festgestellt hat, dass der Kündigungsschutz eben schon ab Embryonen-Transfer Geltung hat. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof auch festgestellt in solchen Fällen, dass auch eine Diskriminierung vorliegt, weil Frauen dann aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden, wenn sie sich künstlich befruchten lassen. Der Kündigungsschutz greift also schon ab dem Moment der künstlichen Befruchtung, ab dem ersten Moment des Embryonen-Transfers.

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