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Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat? - Die Aufgaben des Betriebsrats

Wir schauen in §80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hier ist geregelt, dass der Betriebsrat insbesondere folgende Aufgaben hat, nämlich: Überwachungsaufgaben, will heißen er sorgt dafür, dass der Arbeitgeber sich an die gesetzlichen tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften hält. Er hat desweiteren die Aufgabe Anregungen der Arbeitnehmer entgegenzunehmen, er hat weiter die Aufgabe betriebliche Belange der Arbeitnehmer zu fördern und diese beim Arbeitgeber geltend zu machen. Aber sind das alle Aufgaben? Nein. Dass dies nicht der Fall ist, sehen wir bereits daran, dass der Gesetzgeber hier hineingeschrieben hat, "insbesondere". Es gibt also noch weitere Aufgaben des Betriebsrats und diese Aufgaben des Betriebsrats liegen darin, die Mitbestimmungsrechte, die er hat, auch wahrzunehmen. Was sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats? Sie teilen sich auf in Mitwirkungsrechte und in Mitbestimmungsrechte. Von den Mitwirkungsrechten reden wir immer dann, wenn der Betriebsrat berechtigt ist bei dem Arbeitgeber Informationen abzufragen, will heißen der Arbeitgeber ist verpflichtet den Betriebsrat unaufge-fordert zu unterrichten, was er allerdings häufig nicht tut, um sodann auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss nehmen zu können. Von Mitbestimmungsrechten hingegen sprechen wir dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat braucht um seine Entscheidung zu treffen. Diese Mitbestimmungsrechte liegen darin begründet, dass gewisse Bereiche vom Gesetzgeber als so wichtig erachtet werden, dass man dem Arbeitgeber die Entscheidung nicht allein überantworten möchte. Das sind einmal die Angelegenheiten der sozialen Mitbestimmung (§87 BetrVG), hier geht es von Regelungen über das Verhalten im Betrieb über die Arbeitszeit, über Urlaubsregelungen bis hin zu Fragen der Lohngestaltung. Wir finden das Zustimmungserfordernis im Sinne des §99 BetrVG bei der Einstellung, bei der Versetzung, bei der Eingruppierung und bei der Umgruppierung und letztlich das Anhörungsrecht des Betriebsrats bei dem Ausspruch einer Kündigung. Die Kündigung ist rechtsunwirksam wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört hat. Sie sehen die Aufgaben des Betriebsrats sind sehr umfassend. Von den allgemeinen Aufgaben im Sinne des §80 Abs. 1 BetrVG bis hin zu den Mitbestimmungsrechten, die der Arbeitgeber unbedingt beachten muss um überhaupt rechtswirksame Entscheidungen treffen zu können.

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