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Wann ist der Ausschluss eines BR-Mitglieds aus dem Betriebsrat zulässig?

Vor kurzem ging ein überaus interessanter Fall durch die Presse. Was war passiert? Der Vorsitzende des Betriebsrates hatte mehrfach unbefugt auf die elektronische Personalakte zugegriffen. Die dort gewonnenen Erkenntnisse hatte er ausschließlich für die Betriebsratstätigkeit verwendet. Und durch einen Zufall erfährt der Arbeitgeber davon und kann man sich vorstellen, war wenig erfreut. Daraufhin beantragt der Arbeitgeber vor dem zuständigen Arbeitsgericht den Ausschluss dieses Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium und weil er der Auffassung ist, dass der Betriebsratsvorsitzende auch in erheblicher Weise gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen hat, die Ersetzung der Zustimmung zu seiner außerordentlichen Kündigung. Aber ist so etwas rechtens? Wann kann denn ein Betriebsrat überhaupt aus dem Gremium ausgeschlossen werden? Das Gesetz sagt, dass immer dann, wenn ein Mitglied des Betriebsrates in besonders grober Weise gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstößt, der Arbeitgeber oder das Betriebsratsgremium oder die Gewerkschaft den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium beim Arbeitsgericht beantragen können. Solch grobes Fehlverhalten kann zum Beispiel sein: \- Beleidigung \- Tätlichkeiten \- Schwere Straftaten \- Diskriminierendes Verhalten gegenüber ausländischen Kollegen \- Schwerwiegende Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz Und genau das lag vorliegend vor. Es ist dem Betriebsrat nicht erlaubt, unbefugt und vor allem ohne Genehmigung des betreffenden Arbeitnehmers Einsicht in die Personalakte zu nehmen. Das ist nicht nur ein überaus gravierender Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, sondern auch ein ganz erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Arbeitnehmers. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer nämlich ausdrücklich darum bittet, kann ein Mitglied des Betriebsrates ihn bei der Einsichtnahme in die Personalakte begleiten. Das jederzeitige Zugreifen auf die Personalakte entspricht in keiner Weise den geltenden Gesetzen. Das Gericht bejahte daraufhin, das grobe Fehlverhalten des Betriebsratsvorsitzenden gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und entsprach dem Antrag des Arbeitgebers diesen Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gremium auszuschließen. Allerdings kam der Betriebsratsvorsitzende mit einem blauen Auge davon, denn das Arbeitsgericht verneinte einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung. Ja, man darf wohl davon ausgehen, dass dieser ehemalige Betriebsratsvorsitzende mit der Einhaltung der Gesetze heute etwas sorgfältiger umgeht.

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